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einem Prüfungstermin nicht erscheint oder nach Beginn der Prüfung von
der Prüfung zurücktritt.
(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe
müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und
glaubhaft gemacht werden. Es kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses
verlangt werden. Bezüglich der Gründe für den Rücktritt oder das
Versäumnis steht der Krankheit des Kandidaten/der Kandidatin die Krankheit
eines von ihm/ihr überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich.
Werden die Gründe anerkannt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt und
es kann, wenn es die Art der jeweiligen Leistungskontrolle zuläßt, ein
neuer Termin anberaumt werden.
(3) Auf Antrag ermöglicht der Prüfungsausschuss die Inanspruchnahme
der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der Fristen des Erziehungsurjaubs.
(4) Versucht ein Kandidat/eine Kandidatin, das Ergebnis einer Prüfungsleistung
durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmitte!
zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als nicht bestanden.
(5) Der Kandidat/die Kandidatin kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen
verlangen, dass eine Entscheidung nach Absatz 4 vom Prüfungsausschuss
überprüft wird. Belastende Entscheidungen nach Absatz 4 sind
dem Kandidaten/der Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu
begründen. Dem Kandidaten/der Kandidatin ist die Gelegenheit zu rechtlichem
Gehör zu geben.
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Bewertung von Prüfungsleistungen, Zeugnis
(1) Die Noten für die einzeinen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen
Prüfern/Prüferinnen festgesetzt. Eine bestandene Prüfungsleistung
wird mit einer der folgenden Noten bewertet:
1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine überdurchschnittliche Leistung.
3 = befriedigend = eine durchschnittliche Leistung,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel den Anforderungen
genügt.
Zur differenzierten Bewertung können durch Erniedrigen oder Erhöhen der
Note um 0,3 Zwischenwerte gebildet werden; die Noten 0,7 und 4,3 sind
dabei ausgeschlossen. Eine nicht bestandene Prüfungsleistung wird mit
der Note „nicht ausreichend (=5)“ bewertet.