sich in der Regel jeweils auf genau eine Lehrveranstaltung eines
Semesters. ;
(2) Jede Lehrveranstaltung beinhaltet eine — zumeist benotete — Leistungskontrolle,
die spätestens zu Beginn des nachfolgenden Semesters erfolgt.
Bei bestandener Leistungskontrolle gilt die Prüfungsleistung als erbracht,
und der Kandidat/die Kandidatin erwirbt die der Lehrveranstaltung entsprechenden
Leistungspunkte.
(3) Leistungskontrollen sind mündliche oder schriftliche Prüfungen, die
auch über mehrere Termine aufgeteilt werden können, Projektarbeiten,
Seminarvorträge und -ausarbeitungen oder Kombinationen dieser Formen.
Die Form und Dauer der Leistungskontrolle für eine Lehrveranstaltung
wird zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Bei Kombinationen
ist die Gewichtung der Teile anzugeben. Termine für Leistungskontrollen
sind dem Kandidaten/der Kandidatin mindestens zwei Wochen
im voraus bekannt zugeben. Kandidaten/Kandidatinnen melden sich zu
einer Leistungskontrolle spätestens zwei Wochen vor deren Termin an.
(4) Spätestens einen Monat nach einer Leistungskontrolie werden die Bewertungen
den Teilnehmern bekannt gegeben und beim Prüfungssekretariat
aktenkundig gemacht.
(5) Im Nebenfach kann eine über mehrere Lehrveranstaltungen zusammengefasste
Leistungskontrolle durchgeführt werden. Der Termin dieser
zusammengefassten Leistungskontrolle ist nicht an die Semester der
zugrundeliegenden Lehrveranstaltungen gebunden.
(6) Mündliche Prüfungsleistungen dauern für jeden Kandidaten/jede Kandidatin
in der Regel 15 bis 30 Minuten. Sie werden vor zwei Prüfern/Prüferinnen
oder vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen
Beisitzers/einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Die wesentlichen
Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung sind zu protokollieren.
Vor der Festsetzung der Note hört der Prüfer/die Prüferin den Beisitzer/die
Beisitzerin. Das Protokoll wird von den Prüfern/Prüferinnen oder dem
Prüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterschrieben. Bei
mündlichen Prüfungen können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse
Studierende desselben Faches als Zuhörer zugelassen werden, sofern
der geprüfte Kandidat/die geprüfte Kandidatin einverstanden ist. Diese
Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des
Ergebnisses.
(7) Schriftliche Prüfungsleistungen (Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten, Seminarausarbeitungen,
Projektdokumentationen und Implementierungen)
werden von zwei sachkundigen Prüfern/Prüferinnen bewertet. Aufsichtsar-