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(4) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden. Er entscheidet über Zweifels- und
Ausnahmefälle, die auf Antrag eines Kandidaten/einer Kandidatin zu behandeln
sind. Die Entscheidung ist dem/der jeweils Betroffenen schriftlich
mitzuteilen.
(5) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereich über die Entwicklung
der Prüfungen und Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der
Prüfungs- und Studienordnung und legt die Verteilung der Prüfungsnoten
und Gesamtnoten offen.
(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, Leistungskontrollen
zu Lehrveranstaltungen beizuwohnen.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses ebenso wie die stellvertretenden
Mitglieder unterliegen der Verschwiegenheit bezüglich aller Angelegenheit
des Prüfungsausschusses.
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Prüfer/Prüferinnen und Beisitzer/Beisitzerinnen
(1) Der Prüfungsausschuss oder in seinem Auftrag der/die Vorsitzende
bestellt die Prüfer/ Prüferinnen und die Beisitzer/Beisitzerinnen.
(2) Zu Prüfern/Prüferinnen sind für das jeweilige Prüfungsgebiet zuständige
Professoren/ Professorinnen, Hochschuldozenten/Hochschuldozentinnen,
entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professoren/Professorinnen,
Honorarprofessoren/Honorarprofessorinnen, Privatdozenten/
Privatdozentinnen, außerplanmäßige Professoren/Professorinnen sowie
im Fachbereich Informatik kooptierte Professoren/Professorinnen zu besteilen.
In besonderen Fällen können wissenschaftliche Assistenten/
Assistentinnen, wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, Lehrbeauftragte
für den Bereich des Lehrauftrags und Professoren/Professorinnen
anderer Hochschulen zu Prüfern/Prüferinnen bestellt werden.
(3) Zum Beisitzer/zur Beisitzerin darf bestellt werden, wer die Diplomprüfung
im Studiengang Informatik an einer wissenschaftlichen Hochschule
oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
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Prüfungen und Prüfungsleistungen
(1) Die Diplomvorprüfung besteht aus mehreren Prüfungsleistungen. Die
Diplomprüfung besteht aus mehreren Prüfungsleistungen und der Diplomarbeit.
Die Prüfungsleistungen finden studienbealeitend statt und beziehen