Full text : 1999 (0043)

2) —

(2) Die Regelmäßigkeit der Teilnahme ist erfüllt, wenn in der Regel mindestens
 85% des zeitlichen Umfangs der Veranstaltung wahrgenommen
wurde.

(3) Der Erfolg wird durch Klausuren, praktische, schriftliche und/oder
mündliche Testate nach Maßgabe der Veranstaltungsordnung ($ 3 Abs. 2)
überprüft.

(4) Die Prüfung der Regelmäßigkeit und des Erfolges obliegt der verantwortlichen
 Veranstaltungsleitung.

(5) Gleichwertige Leistungen, die an in- oder ausländischen Hochschulen
erbracht wurden, können durch das Landesprüfungsamt für Medizin und
Pharmazie nach Abstimmung mit der zuständigen Fachrichtung, Klinik
und/oder Abteilung anerkannt werden.

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Wiederholbarkeit

(1) Eine scheinpflichtige Veranstaltung (praktische Übung, Kursus oder
Seminar) kann einmal wiederholt werden, wenn die Maßgaben in 8 6 Abs.
2 und/oder 8 6 Abs. 3 nicht erfüllt werden konnten. Sie muß innerhalb von
4 Semestern, die der Erstteilnahme folgen, wiederholt werden. Eine weitere,
 letztmalige Wiederholung der Veranstaltung mit einer Erfolgsprüfung ist
möglich.

(2) Vor der letztmaligen Wiederholung ist eine Beratung (8 8 Abs. 5)
der/des Studierenden obligatorisch.

(3) An Erfolgsprüfungen (& 6, Abs. 3) kann in den drei Semestern, die der
Veranstaltung jeweils unmittelbar folgen, teilgenommen werden, wenn die
Regelmäßigkeit nach 8 6 Abs. 2 vorlieat.

(4) Die Möglichkeit des Erfolgsnachweises wird in jedem Semester angeboten.


(5) Der zuständige Fachbereichsrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen
 zulassen.

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Studienberatung

(1) Allgemeine Auskünfte erteilt das Dekanat, Auskünfte über die Approbationsordnung
 für Ärzte (ÄAppO) erteilt das Landesprüfunagsamt für
            
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