2) —
(2) Die Regelmäßigkeit der Teilnahme ist erfüllt, wenn in der Regel mindestens
85% des zeitlichen Umfangs der Veranstaltung wahrgenommen
wurde.
(3) Der Erfolg wird durch Klausuren, praktische, schriftliche und/oder
mündliche Testate nach Maßgabe der Veranstaltungsordnung ($ 3 Abs. 2)
überprüft.
(4) Die Prüfung der Regelmäßigkeit und des Erfolges obliegt der verantwortlichen
Veranstaltungsleitung.
(5) Gleichwertige Leistungen, die an in- oder ausländischen Hochschulen
erbracht wurden, können durch das Landesprüfungsamt für Medizin und
Pharmazie nach Abstimmung mit der zuständigen Fachrichtung, Klinik
und/oder Abteilung anerkannt werden.
7
Wiederholbarkeit
(1) Eine scheinpflichtige Veranstaltung (praktische Übung, Kursus oder
Seminar) kann einmal wiederholt werden, wenn die Maßgaben in 8 6 Abs.
2 und/oder 8 6 Abs. 3 nicht erfüllt werden konnten. Sie muß innerhalb von
4 Semestern, die der Erstteilnahme folgen, wiederholt werden. Eine weitere,
letztmalige Wiederholung der Veranstaltung mit einer Erfolgsprüfung ist
möglich.
(2) Vor der letztmaligen Wiederholung ist eine Beratung (8 8 Abs. 5)
der/des Studierenden obligatorisch.
(3) An Erfolgsprüfungen (& 6, Abs. 3) kann in den drei Semestern, die der
Veranstaltung jeweils unmittelbar folgen, teilgenommen werden, wenn die
Regelmäßigkeit nach 8 6 Abs. 2 vorlieat.
(4) Die Möglichkeit des Erfolgsnachweises wird in jedem Semester angeboten.
(5) Der zuständige Fachbereichsrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen
zulassen.
88
Studienberatung
(1) Allgemeine Auskünfte erteilt das Dekanat, Auskünfte über die Approbationsordnung
für Ärzte (ÄAppO) erteilt das Landesprüfunagsamt für