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a) Europäischen Menschenrechtsschutz
b) Europäisches Medienwesen
c) Europäisches Management
ausweisen.
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(1) Das jeweilige Studienprogramm wird rechtzeitig vor Beginn des Semesters
von der Leitung des Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft —
festgesetzt und in geeigneter Form bekanntgegeben. Dabei können auch
Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge einbezogen werden. Die Einbeziehung
erfolgt im Einvernehmen mit der für den Studiengang zuständigen
Fakultät.
S
e
Die Verleihung des „Diploms über Europäische Studien“ setzt neben der
erfolgreichen Teilnahme an dem in 8 1 Satz 1 genannten Studiengang
zusätzlich zu der Muttersprache die Beherrschung zweier weiterer Sprachen
der Europäischen Union voraus; von diesen drei Sprachen muss eine
die deutsche sein. Bei der Bekanntgabe des Studienprogramms (8 7) werden
geeignete Lehrveranstaltungen bezeichnet, in denen die Sprachnachweise
erbracht werden können. Andere Sprachnachweise sollen zum Zeitpunkt
der Diplomverleihung nicht älter als drei Jahre sein.
S
Q
Die Verleihung des Grades „Magister des Europarechts“ (Master of
European Law) setzt den Erwerb des „Diploms über Europäische Studien“
mit mindestens 15,00 von 20,00 Punkten sowie die erfolgreiche Anfertigung
einer schriftlichen Arbeit aus den Gebieten des europäischen und
internationalen Rechts voraus.
8 10
Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die das Studium
im Wintersemester 1999/00 aufnehmen.
Ab diesem Zeitpunkt finden grundsätzlich keine mündlichen Magisterprüfungen
mehr statt. Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester