Full text : 1999 (0043)

6 —

a) Europäischen Menschenrechtsschutz
b) Europäisches Medienwesen
c) Europäisches Management

ausweisen.

S 7

(1) Das jeweilige Studienprogramm wird rechtzeitig vor Beginn des Semesters
 von der Leitung des Europa-Instituts — Sektion Rechtswissenschaft —
festgesetzt und in geeigneter Form bekanntgegeben. Dabei können auch
Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge einbezogen werden. Die Einbeziehung
 erfolgt im Einvernehmen mit der für den Studiengang zuständigen
 Fakultät.

S

e

Die Verleihung des „Diploms über Europäische Studien“ setzt neben der
erfolgreichen Teilnahme an dem in 8 1 Satz 1 genannten Studiengang
zusätzlich zu der Muttersprache die Beherrschung zweier weiterer Sprachen
 der Europäischen Union voraus; von diesen drei Sprachen muss eine
die deutsche sein. Bei der Bekanntgabe des Studienprogramms (8 7) werden
 geeignete Lehrveranstaltungen bezeichnet, in denen die Sprachnachweise
 erbracht werden können. Andere Sprachnachweise sollen zum Zeitpunkt
 der Diplomverleihung nicht älter als drei Jahre sein.

S

Q

Die Verleihung des Grades „Magister des Europarechts“ (Master of
European Law) setzt den Erwerb des „Diploms über Europäische Studien“
mit mindestens 15,00 von 20,00 Punkten sowie die erfolgreiche Anfertigung
 einer schriftlichen Arbeit aus den Gebieten des europäischen und
internationalen Rechts voraus.

8 10

Diese Ordnung tritt mit ihrer Verkündung im Dienstblatt der Hochschulen
des Saarlandes in Kraft. Sie gilt erstmals für Studierende, die das Studium
im Wintersemester 1999/00 aufnehmen.

Ab diesem Zeitpunkt finden grundsätzlich keine mündlichen Magisterprüfungen
 mehr statt. Studierende, die ihr Studium vor dem Wintersemester
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.