Full text : 1999 (0043)

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(2) Prüfungsleistungen im Aufbaustudiengang ($ 1 Abs. 1), die der Bewerber
 oder die Bewerberin schon während des rechtswissenschaftlichen
Studiums (8 64 Abs. 1 UG) an der Universität des Saarlandes erbracht hat,
sind unter den gleichen Voraussetzungen anzurechnen.

86
Diplom über Europäische Studien

(1) Das „Diplom über Europäische Studien“ wird im Namen der Fakultät
Rechtswissenschaft von der Leitung des Europa-Instituts — Sektion
Rechtswissenschaft — ausgestellt und unterzeichnet.

(2) Es weist die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen und das Gesamtergebnis
 aus. Das Gesamtergebnis entspricht dem Durchschnitt der
Ergebnisse der gemäß 8 4 Abs. 3 für die erfolgreiche Teilnahme am
Aufbaustudiengang maßgeblichen einzelnen Prüfungen.

Die Gesamtnote lautet

ausgezeichnet
sehr gut
gut
befriedigend
ausreichend

bei einer Punktzahl von 18,50-— 20,00 Punkten
bei einer Punktzahl von 16,50 — 18,49 Punkten
bei einer Punktzahl von 14,50 — 16,49 Punkten
bei einer Punktzahl von 12,50 — 14,49 Punkten
bei einer Punktzahl von 10,00 — 12,49 Punkten.

(3) Das Diplom vermerkt weiter, welche Sprachkenntnisse der Bewerber
oder die Bewerberin nachgewiesen hat.

87
Voraussetzungen für die Verleihung des Grades
„Magister des Europarechts“

(1) In der Magisterprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er auf den
Gebieten des europäischen und internationalen Rechts nach wissenschaftlichen
 Gesichtspunkten selbständig zu arbeiten imstande ist und
dass er vertiefte Kenntnisse auf den in 8 6 Abs. 2 und 3 der Studienordnung
 genannten Gebieten besitzt.

(2) Die Verleihung des Grades „Magister des Europarechts“ (8 1 Abs. 2)
setzt voraus:
1. den Erwerb des „Diploms über Europäische Studien“ mit mindestens
15,00 von 20,00 Punkten,
2. die erfolgreiche Anfertigung einer schriftlichen Arbeit aus den Gebieten
des europäischen und internationalen Rechts.
            
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