Full text : 1999 (0043)

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2. im Hauptfach ($ 27 Abs. 3) die erfolgreiche Teilnahme an Praktika im
Umfang von zusätzlichen 12 Semesterwochenstunden,

3. für das Hauptfach die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren mit mindestens
 4 Semesterwochenstunden,

4. für jedes der beiden Nebenfächer die erfolgreiche Teilnahme an Seminaren
 mit jeweils mindestens 2 Semesterwochenstunden.

(3) Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt das Bestehen aller Fachprüfungen
 voraus.

(4) Der Prüfungsausschuss kann auf begründeten Antrag im Einzelfall eine
Zulassung aussprechen, ohne dass die in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten
 Voraussetzungen erfüllt sind. Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt,
 dass die fehlende Zulassungsvoraussetzung innerhalb eines zu bestimmenden
 Zeitraumes erfüllt wird:

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Gegenstand, Art und Umfang der Diplomprüfung

(1) Gegenstand der Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der den Prüfungsfächern
 nach Maßgabe der Studienordnung zugeordneten Lehrveranstaltungen.


(2) Die Diplomprüfung besteht aus drei mündlichen Fachprüfungen, die in
einem Hauptfach und zwei Nebenfächern abgelegt werden, und aus einer
Divlomarbeit.

(3) Als Hauptfach gilt nach Wahl des Kandidaten/der Kandidatin eines der
folgenden Fächer:

1. Biochemie,
2. Biophysik,
3. Entwicklungsbiologie,
4. Genetik,
5. Humangenetik,
6. Mikrobiologie,
7. Molekularbiologie,
8. Pharmakologie und Toxikologie,
9. Physiologie,
10. Strukturbiologie,
11. Virologie und Immunologie,
12. Zellbiologie.
            
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