Full text : 1999 (0043)

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Note der Prüfungsleistung entsprechend & 9 Abs. 3 berichtigt werden.
Gegebenenfalls kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die
Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt
werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Fachprüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser
Mangel durch das Bestehen der Fachprüfung geheilt. Hat der Prüfling vorsätzlich
 zu Unrecht erwirkt, dass er die Fachprüfung ablegen konnte, so
kann die Fachprüfung für „nicht ausreichend“ und die Diplom-Vorprüfung
und die Diplomprüfung für nicht bestanden erklärt werden.

(3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu
geben.

(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalis ein neues
zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen,
 wenn die Diplomprüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden“
 erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2
ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.


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Einsicht in die Prüfungsakten

Innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem
Prüfling auf Antrag in angemessener Frist Einsicht in seine schriftlichen
Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten und in die Prüfungsprotokolle
 gewährt. Auf Antrag wird der Prüfling vor Abschluss des Prüfungsverfahrens
 über Teilergebnisse der Diplom-Vorprüfung bzw.’ der
Diplomprüfung unterrichtet.

2. Abschnitt:
Fachspezifische Bestimmungen
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Studiendauer, Studienaufbau und Stundenumfang

(1) Die Regelstudienzeit gemäß 8 1 beträgt 10 Semester.
(2) Das Studium gliedert sich in das Grundstudium, das in der Regel nach
vier Studiensemestern mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und das
Hauptstudium. welches mit der Diplomprüfung abschließt.
            
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