Full text : 1999 (0043)

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gang beteiligter Professor als weiterer Prüfer zu bestellen. Das Bewertungsverfahren
 muss nach drei Monaten abgeschlossen sein.

(7) Die Diplomarbeit kann bei einer Bewertung, die schlechter als „ausreichend“
 (4,0) ist, einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas
der Diplomarbeit in der in Abs. 3 genannten Frist ist jedoch nur zulässig,
wenn der Prüfling bei der Anfertigung seiner ersten Arbeit von dieser
Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(8) Die Regelbearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt acht Monate.
Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Diplomarbeit sind von der
Betreuerin oder von dem Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur
Bearbeitung der Diplomarbeit eingehalten werden kann. Im Einzelfall kann
auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise
 um höchstens einen Monat verlängern.

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Zeugnis und Diplomurkunde

(1) Über die bestandene Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung erhält
der Prüfling jeweils unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen, ein
Zeugnis. In das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung sind die Fachnoten und
die Gesamtnote aufzunehmen. In das Zeugnis der Diplomprüfung sind die
Fachnoten, das Thema der Diplomarbeit und deren Note sowie die Gesamtnote
 aufzunehmen. Ferner werden der Studienschwerpunkt „Humanbiologie
 und Molekularbiologie“ sowie — auf Antrag des Prüflings — das
Ergebnis der Fachprüfungen in weiteren als den vorgeschriebenen
Fächern (Zusatzfächern) und die bis zum Abschluss der Diplomprüfung
benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen.

(2) Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung
 erbracht worden ist sowie das Datum der Unterzeichnung.

(3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Diplomprüfung erhält der Prüfling die
Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses. Darin wird die Verleihung
des Diplomgrades beurkundet. Die Diplomurkunde wird vom der/dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und dem Dekan/der Dekanin der
Naturwissenschaftlich-Technischen Fakultät Ill unterzeichnet.

8 20
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

(1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese
Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt. so kann die
            
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