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(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und eine entsprechende
Anzahl von Stellvertretern werden von den Fakultätsräten der zuständigen
Fakultäten für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein
Mitglied oder Stellvertreter aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine
Ersatzwahl vorzunehmen. Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
soll sich an der Beteiligung der einzelnen Fachbereiche am Studiengang
orientieren.
(4) Die betreffenden Fakultätsräte wählen aus den Mitgliedern nach Absatz
2 Satz 1 Nr. 1 den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
und dessen oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter, Absatz
3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die oder der Vorsitzende führt im Regelfall
die Geschäfte des Prüfungsausschusses.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß
geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(6) Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind dem betroffenen
Kandidaten/der betroffenen Kandidatin unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen. Dem Kandidaten/ Der
Kandidatin ist Gelegenheit zu rechtlichem Gehör zu geben.
(7) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der
Prüfungsordnung eingehalten werden (insbesondere & 9, & 10, $ 13, $ 15,
8 18 und 8 20). Er berichtet regelmäßig den zuständigen Fakultäten über
die Entwicklung .der Prüfungs- und Studienzeiten einschließlich der tatsächlichen
Bearbeitungszeiten für die Diplomarbeit sowie über die Verteilung
der Fach- und Gesamtnoten. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen
zur Reform der Studienordnungen/Studienpläne und Prüfungsordnungen.
(8) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme
der Prüfunasleistungen beizuwohnen.
(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht
im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(10) Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses ist das gemeinsame Prüfungssekretariat
der zuständigen Fakultäten.