Full text : 1999 (0043)

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(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich
 anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend;
Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an
staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fachschulen,
 Ingenieurschulen und Offiziershochschulen der ehemaligen Deutschen
 Demokratischen Renublik.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten
— soweit die Notensysteme vergleichbar sind — zu übernehmen und in die
Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen
 wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Eine Kennzeichnung
 der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden
haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Wenn
hinreichende Entscheidungsgrundlagen vorgelegt werden, werden auch
Voranfragen auf Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und
Prüfungsleistungen entschieden.

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Prüfungsausschuss

(1) Für die Organisation von Diplom-Vorprüfungen und Diplomprüfungen
sowie die durch diese Ordnung zugewiesenen Aufgaben bilden die zuständigen
 Fakultäten einen gemeinsamen Prüfungsausschuss. Die Amtszeit
der Mitglieder beträgt in der Regel drei Jahre, für studentische Mitglieder
zwei Jahre.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1. vier Personen aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren
(813 Abs. 1 Nr 1 UG),
2. eine Person aus der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter (813 Abs. 1 Nr. 2 UG),
3. zwei Studierende (& 13 Abs. 1 Nr. 3 UG), die die Diplom-Vorprüfung
bereits abgelegt haben, mit eingeschränktem Stimmrecht.

ie Mitgli i i ht insoweit, wie nicht
Die Mitglieder nach Absatz 2 Nr. 3 genießen Stimmrec , wie
Fragen zur Entscheidung anstehen, welche die Bewertung der Diplom-Prüfung
 berühren.
            
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