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zeiten im Ausland, andere zwingende Gründe) im Hinblick auf die Einhaltung
des Zeitpunktes für den Freiversuch nicht rechnen.
8 12
Wiederholung der Fachprüfungen
(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können zweimal wiederholt werden.
Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist, abgesehen von
dem in 8 11 Abs. 2 geregelten Fall, nicht zulässig. Fehlversuche an anderen
Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik
Deutschland sind anzurechnen.
(2) Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, können
einzelne, nicht mit mindestens „ausreichend“ (4,0) bewertete Prüfungsleistungen,
wiederholt werden.
(3) Die Wiederholungsprüfung soll. spätestens im Rahmen der Prüfungstermine
des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden. Der Prüfungsanspruch
erlischt bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der
Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten.
8 13
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne
Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Universität oder
gleichgestellten Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem
Studiengang erbracht wurden, der derselben Rahmenordnung unterliegt.
Die Diplom-Vorprüfung wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen,
die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die
Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt, Umfang und in den
Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der Universität
des Saarlandes im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer
Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung
vorzunehmen. Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz
gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen
im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.