Full text : 1999 (0043)

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(5) Der Prüfling kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangen,
dass die Entscheidungen nach Absatz 4 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss
 überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling
unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbeheifsbelehrung
 zu versehen.

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Bestehen und Nichtbestehen

(1) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend“
 (4,0) ist.

(2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen
der Diplom-Vorprüfung bestanden sind. Die Diplomprüfung ist bestanden,
wenn sämtliche Fachprüfungen der Diplomprüfung bestanden sind und die
Diplomarbeit, gegebenenfalls einschließlich des Kolloquiums, mindestens
mit „ausreichend“ (4,0) bewertet wurde.

(3) Hat der Prüfling eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die
Diplomarbeit schlechter als „ausreichend“ (4,0) bewertet, erhält er Auskunft
 darüber, ob und ggf. in welchem Umfang und in welcher Frist die
Fachprüfung und die Diplomarbeit wiederholt werden können.

(4) Hat der Prüfling die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung nicht
bestanden, wird ihm eine Bescheinigung auf Antrag und gegen Vorlage der
entsprechenden Nachweise ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen
 und deren Noten sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen
enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung
 nicht bestanden ist.

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Freiversuch

(1) Erstmals nicht bestandene Fachprüfungen der Diplomprüfung gelten
als nicht unternommen, wenn sie spätestens zum Ende des achten Fach-Semesters
 und zu dem vorgesehenen Zeitpunkt abgelegt werden
{Freiversuch).

(2) Im Rahmen des Freiversuchs bestandene Fachprüfungen können zur
Notenverbesserung bis zum Beginn der Diplomarbeit einmal wiederholt
werden; dabei zählt das jeweils bessere Ergebnis.

(3) Der Prüfungsausschuss erlässt Richtlinien, welche Studienzeiten
(Unterbrechung des Studiums wegen Krankheit, fachbezogene Studien-
            
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