Full text : 1999 (0043)

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1. Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung
 ist schriftlich beim Prüfungssekretariat ($ 14 Abs. 10) zu stellen.
2. Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. zur Diplomprüfung
 ist in der Regel der Antrag auf Zulassung zu allen Fachprüfungen.
 Der Antrag soll zum Ende des vierten bzw. achten Semesters
gestellt werden.
3. Dem Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung
sind beizufügen:
a) die Nachweise über das Vorliegen der in 8 4 Abs. 1 genannten
Zulassungsvoraussetzungen,
b) die Nachweise über die fachlichen Voraussetzungen gemäß 8 24
bzw. 8 26,
c) das Studienbuch oder entsprechende Unterlagen,
d) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat/die Kandidatin bereits eine
Diplom-Vorprüfung bzw. Diplomprüfung im Studiengang Biologie an
einer wissenschaftlichen Hochschule innerhalb der Bundesrepublik
Deutschland nicht bestanden hat oder ob er/sie sich in einem
schwebenden Zulassungsverfahren oder einem nicht abgeschlossenen
 Prüfungsverfahren befindet.

(3) Die Zulassung zu einer Fachprüfung darf nur abgelehnt werden, wenn
1. die in Absatz 1 und 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Prüfling in demselben oder in einem verwandten Studiengang entweder
 die Diplom-Vorprüfung bzw. die Diplomprüfung endgültig nicht
bestanden hat oder sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder
4. der Prüfling seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen
für die Meldung zu der jeweiligen Prüfung oder deren Ablegung verloren
 hat.

85
Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind

1. mündlich (& 6) und/oder
2. schriftlich durch Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (8 7)

Zu erbringen.

(2) Macht der Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder
ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen
 ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form zu erbringen. so wird
            
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