Full text : 1999 (0043)

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(2) Im Hauptstudium sind interdisziplinäre Kolloquien zu belegen (4 SWS).
(3) Durch die erfolgreiche Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen
 sind relevante praktische Kömpetenzen im Bereich EDV und Medien
nachzuweisen (8 SWS).

(4) Nach Maßgabe des Angebotes der Prüfungsfächer sind unter Berücksichtigung
 der Regelung in $ 13 Abs. 3 Satz 2 drei Kurse oder sonstige
Lehrveranstaltungen gemäß 8 8 Abs. 1 Ziff. 7 zu belegen (ca. 2 SWS im
Hauptstudium).

(5) In anderen als den als Prüfungsfächern gewählten Fächern der Fachbereiche
 5 und 7 (Wahlfächern) müssen unter Berücksichtigung der Regelung
 in & 13 Abs. 4 Satz 2 zehn Leistungspunkte nachgewiesen werden
(ca. 6 SWS im Hauptstudium).

(6) In einem nicht den Fachbereichen 5 und 7 angehörenden Ergänzungsfach
 müssen unter Berücksichtigung der Regelung in 8 13 Abs. 5 Satz 2
Leistungspunkte oder ander Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen
 gemäß Anlage zu dieser Ordnung erbracht werden (ca. 6 SWS im
Hauptstudium).

(7) Der Gesamtumfang der im Hauptstudium mindestens zu erbringenden
Studienleistungen beträgt ca. 72 SWS.

8 15
Inkrafttreten

Diese Studienordnung für den Studiengang „Historisch orientierte Kulturwissenschaften“
 tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.

Saarbrücken, 24. August 1999

Der Universitätspräsident
(Univ.-Prof. Dr. jur. G. Hönn)

Ab 01. August 1999 gültige rechtliche und organisationsrechtliche Grundlagen:
1 8 66 des Gesetzes über die Universität des Saarlandes (Universitätsgesetz
UG) in der Fassung des Gesetzes Nr. 1433 zur Reform der Saarländischen
Hochschulgesetze und zur Änderung anderer hochschulrechtlicher Vorschriften
(2. Hochschulrechtsänderungs-gesetz) vom 23. Juni 1999 (Amtsbl. S. 982)
2 882Abs. 5UG
3 Philosophische Fakultät | — Geschichts- und Kulturwissenschaften (Fakultät 4)
4 Fakultätsrat
            
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