26 u
8 13
Im Grundstudium bis zum Abschluss der Diplom-Vorprüfung
zu erbringende Studien- und Prüfungsleistungen
(1) Im Grundstudium muss sich ein Studierender/eine Studierende für vier
Prüfungsfächer — je eines aus den in Anlage 1 der Prüfungsordnung angeführten
Fächergruppen — entscheiden. In den vier Prüfungsfächern sind
wenigstens folgende Leistungen zu erbringen und bei der Beantragung der
Zulassung zu den abschließenden Prüfungen in der Diplom-Vorprüfung
nachzuweisen:
1. in jedem der vier Prüfungsfächer ist in einem Proseminar eine Themenarbeit
anzufertigen (8 SWS),
2. in jedem der vier Prüfungsfächer ist eine 20-minütige mündliche Prüfung
oder eine 90- bis 120-minütige Klausur im Rahmen einer Vorlesung
oder einer anderen dafür vorgesehenen Lehrveranstaltung als
„Grundlagenprüfung“ gemäß 8& 9 der Prüfungsordnung abzulegen
(8.SWS),
3. in zwei der vier Prüfungsfächer ist eine zweite Grundlagenprüfung
gemäß Ziffer 2 abzulegen (4 SWS),
4. in jedem der vier Prüfungsfächer ist eine Übung erfolgreich zu absolvieren
(8 SWS),
5. in den Prüfungsfächern gemäß Ziff. 3 ist eine weitere, in den beiden
übrigen Prüfungsfächern sind zwei weitere Vorlesungen oder andere
für Studierende des Grundstudiums vorgesehene Lehrveranstaltungen
über die in Ziff. 1 bis 4 genannten hinaus zu belegen (12 SWS),
(2) Die zweisemestrige interdisziplinäre Einführungsveranstaltung ist erfolareich
abzuschließen (8 SWS).
(3) Bis zur Anmeldung zur Diplomprüfung sind nach Maßgabe des Angebotes
der Prüfungsfächer drei Kurse oder sonstige Lehrveranstaltungen
gemäß & 8 Abs. 1 Ziff. 7 zu belegen (8 14 Abs. 4). Ein Teil dieser Lehrveranstaltungen
sollte bereits im Grundstudium absolviert werden (ca. 4 SWS
im Grundstudium).
(4) In anderen als den als Prüfungsfächern gewählten Fächern der Fachbereiche
5 und 7 (Wahlfächern) müssen bis zur Anmeldung zur Diplomprüfung
zehn Leistungspunkte nachgewiesen werden (& 14 Abs. 5). Ein
Teil der dafür notwendigen Lehrveranstaltungen sollte bereits im Grundstudium
absolviert werden (ca. 10 SWS im Grundstudium).
(5) In einem nicht den Fachbereichen 5 und 7 angehörenden ErgänzungsSfach
müssen bis zur Anmeldung zur Diplomprüfung Leistungspunkte oder
andere Nachweise über Studien- und Prüfunagsleistungen gemäß der