Full text : 1999 (0043)

264 —

(2) Über den erfolgreichen Abschluss einer mit einer überprüften Leistung
einhergehenden Lehrveranstaltung wird dem/der Studierenden eine
Bescheinigung ausgestellt, die den Typ der Veranstaltung, deren Titel, die
Art der von dem/der Studierenden erbrachten Leistung und eine Benotung
dieser Leistung gemäß 8 15 der Prüfungsordnung enthält.

S9

Leistungspunkte

(1) Zur Anmeldung zur Diplomprüfung hat der/die Studierende zehn
Leistungspunkte aus mindestens zwei Wahlfächern — d.h. anderen als den
im Hauptstudium als Prüfungsfächer gewählten Fächern der Fachbereiche
5 und 7 — nachzuweisen. Für Lehrveranstaltungen innerhalb des Studiengangs
 „Historisch orientierte Kulturwissenschaften“ gelten folgende Äquivalente:


1. dem erfolgreichen Abschluss einer Übung entsprechen zwei LeistungsSpunkte,

dem Bestehen einer 20-minütigen mündlichen Prüfung oder einer 90
bis 120-minütigen Klausur über eine Vorlesung o.ä. entsprechen drei
Leistungspunkte,
3. dem erfolgreichen Abschluss eines Proseminars entsprechen viel
Leistungspunkte.

va

4. dem erfolgreichen Abschluss eines Ober-/Hauptseminars entsprechen
sechs Leistungspunkte.

(2) Zur Anmeldung zur Diplomprüfung hat der/die Studierende Leistungspunkte
 oder andere Nachweise über Studien- und Prüfungsleistungen aus
einem der in Anlage 2 der Prüfungsordnung genannten Ergänzungsfächern
 vorzulegen. Näheres hierzu regeln die mit den jeweiligen Fächern
vereinbarten Einzelbestimmungen gemäß der Anlage zu dieser Ordnung.

Ss 10
Berufspraktika

Der Erlangung zusätzlicher Qualifikationen über die im Studium erworbenen
 hinaus dienen auch fachspezifische Berufspraktika. Sie sollen den
Studierenden erste vertiefte Einblicke in Berufsfelder von Kulturwissenschaftiern/Kulturwissenschaftlerinnen
 ermöglichen und Gelegenheit
geben, berufspraktische Erfahrungen zu sammeln und eigene besondere
Talente und Neigungen für spezielle Berufstätigkeiten zu entdecken. Sie
sind auch dazu geeignet, mögliche Betätigungsfelder für eine spätere
            
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