ii MT im
3. Abschnitt
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Übergangsbestimmungen
(1) Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündigung im Dienstblatt der
Hochschulen des Saarlandes in Kraft.
(2) Promotionsverfahren, die bei Inkrafttreten der Neufassung anhängig
sind, werden nach den Bestimmungen der bisherigen Fassung durchgeführt
oder auf Antrag der Promovenden nach der vorliegenden neuen
Fassung.
(3) Wer nach den Bestimmungen der bisherigen Fassung einen Anspruch
auf Zulassung zum Promotionsverfahren hatte, behält diesen Anspruch,
auch wenn er die Voraussetzungen der Zulassung der Neufassung nicht
erfüllt.
Saarbrücken, 2. Dezember 1998
Der Universitätspräsident:
(Univ.-Prof. Dr. jur. Günther Hönn)