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einstündige Spracheingangsklausur im Verlaufe des Grundstudiums nachzuweisen.
Fehlende Kenntnisse in höchstens einer dieser beiden
Sprachen können mit Zustimmung des Prüfungsausschusses durch entsprechend
nachzuweisende Kenntnisse in einer anderen modernen
Fremdsprache ersetzt werden. Kenntnisse des Lateinischen und
Altgriechischen gemäß 8 7 Abs. 1 Ziff. 3 der Prüfungsordnung sind als
fachliche Voraussetzungen für das Studium der in Anlage 3 zur Prüfungsordnung
genannten Fächer durch entsprechende Zeugnisse oder durch
eine einstündige Spracheingangsklausur im Verlaufe des Grundstudiums
nachzuweisen.
(3) Weitere Fremdsprachenkenntnisse sind erwünscht.
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Studienbeginn, Regelstudienzeit und Gliederung des Studiums
(1) Das Studium der historisch orientierte Kulturwissenschaften kann an
der Universität des Saarlandes sowohl zum Wintersemester als auch zum
Sommersemester begonnen werden.
(2) Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester.
(3) Das Studium gliedert sich in zwei Studienabschnitte. Der erste Studienabschnitt
(Grundstudium) umfasst in der Regel vier Semester und wird mit
der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen. Der zweite Studienabschnitt
(Hauptstudium) folgt unmittelbar der Diplom-Vorprüfung, umfasst in der
Regel fünf Semester und wird mit der Diplomprüfung abgeschlossen. In
der Regel werden die Fachprüfungen in der Diplomprüfung nach dem 8.
Fachsemester abgelegt und die Diplomarbeit im 9. Fachsemester angefertigt.
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Gegenstand des Studiums
(1) Im Grundstudium werden vier der in Anlage 1 der Prüfungsordnung
genannten Fächer — je eines nach Wahl aus den dort aufgeführten
Fächergruppen — als Prüfungsfächer studiert. Im Grundstudium werden
die für die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Fragestellungen der
historisch orientierten Kulturwissenschaften notwendigen theoretischen
und methodischen Kenntnisse vermittelt.
(2) Im Hauptstudium werden vier der in Anlage 1 der Prüfungsordnung
genannten Fächer —- nach Wahl aus wenigstens drei der dort aufgeführten
Fächergruppen — als Prüfungsfächer studiert, wobei wenigstens zwei der
Prüfungsfächer des Grundstudiums im Hauptstudium weitergeführt wer-