Full text : 1999 (0043)

258

S 1

Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt Inhalte, Aufbau und Gestaltung des Diplomstudienganges
 „Historisch orientierte Kulturwissenschaften“ auf der Grundlage
 der Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang „Historisch orientierte
 Kulturwissenschaften“.

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Studienziel

(1) Das Studium im Diplomstudiengang „Historisch orientierte Kulturwissenschaften“
 soll auf eine berufliche Tätigkeit in dem weiten Feld der
Kulturwissenschaften, auf deren praktische Anwendung sowie die Vermittlung
 von deren Inhalten — etwa in Medien, Neuen Medien, Museen,
Ausstellungen, Denkmal- und Kulturlandschaftspflege und Kulturmanagement
 — vorbereiten. Die Studierenden sollen Kenntnisse, Fertigkeiten
und Erfahrungen erwerben, die sie in besonderem Maße befähigen, sich
in solchen Berufsfeldern qualifiziert und effektiv zu betätigen.

(2) Kulturwissenschaftliche Theorien und Methoden sind nur in einem breiten
 Spektrum interdisziplinär definierbar. Daher sollen die Studierenden
Kenntnisse in den verschiedensten sowohl unmittelbar kulturwissenschaftlichen
 als auch sonstigen für ihre spätere berufliche Tätigkeit relevanten
Fächern erwerben.

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Studienvoraussetzungen, Sprachenkenntnisse

(1) Voraussetzung für das Studium im Diplomstudiengang „Historisch orientierte
 Kulturwissenschaften“ ist das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife
 oder einer einschlägigen Fachgebundenen Hochschulreife oder
ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als
gleichwertig anerkanntes Zeugnis oder eine fachgebundene Studienberechtigung
 gemäß 8 96 Abs, 4 UG2, Praktische Tätigkeiten mit kulturwissenschaftlichem
 Bezug sind keine Vorbedingung für die Aufnahme des
Studiums, können aber das Studium fördern und auf Antrag als Studienjeistung
 (fachbezogenes Berufspraktikum) anerkannt werden.

(2) Voraussetzung sind ferner ausreichende Fremdsprachenkenntnisse
gemäß 8 7 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 der Prüfungsordnung. Ausreichende Sprachenkenntnisse
 in Englisch und Französisch gemäß 8 7 Abs. 1 Ziff. 2 der
Prüfungsordnung sind durch entsprechende Zeugnisse oder durch eine
            
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