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(6) Zusätzliche Qualifikationen sowie Zusatz- und weitere Ergänzungsfächer
können auf Antrag dem Kandidaten/der Kandidatin gesondert
bescheinigt werden.
S 25
Die Diplomurkunde
in der Diplomurkunde wird die Verleihung des Diplomgrades unter Angabe
des Hauptfaches beurkundet. Sie wird von dem/der Vorsitzenden des
Prüfungsausschusses und einem/einer der Vorsitzenden der Fachbereiche
5 und 7° unterzeichnet. Sie trägt das Datum der Unterzeichnung
des Zeugnisses gemäß 8 24 Abs. 5 Satz 2.
IV. Schlussbestimmungen
8 26
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
(1) Hat der Kandidat/die Kandidatin bei einer Prüfung getäuscht und wird
diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann
der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für
nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht
erfüllt, ohne dass der Kandidat/die Kandidatin hierüber täuschen wollte,
Und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt,
so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der
Kandidat/die Kandidatin die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht bewirkt, so
entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des saarländischen
Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(3) Dem Kandidaten/der Kandidatin wird vor einer Entscheidung nach
Absatz 1 und 2 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Diplomurkunde werden eingezogen
und gegebenenfalls berichtigt. Eine Entscheidung nach Absatz 1
und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des
Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.