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(2) Für die Aufnahme in die Ober-/Hauptseminare, in deren Rahmen
Themenarbeiten im Hauptstudium angefertigt werden, gilt als Voraussetzung
ein erfolgreich absolviertes Proseminar im entsprechenden Fach
und die bestandene Diplom-Vorprüfung. Bei einem Prüfungsfachwechsel
zu Beginn des Hauptstudiums gemäß 8 3 Abs. 3 können andere Voraussetzungen
für die Aufnahme in Ober-/Hauptseminare gefordert werden.
(3) Die Fachprüfungen in der Diplomprüfung gemäß 8 12 können erst
abgelegt werden, wenn alle Themenarbeiten des Hauptstudiums erfolgreich
angefertigt wurden. Die Diplomarbeit gemäß 8 13 kann erst angefertigt
werden, wenn alle Fachprüfungen bestanden sind.
(4) Für die Zulassung zu den Fachprüfungen und zur Diplomarbeit ist ein
schriftlicher Antrag zu stellen. Verbindliche Antragstermine, bis zu denen
die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen zu stellen sind, werden vom
Prüfungssekretariat bekanntgegeben.
(5) Mit dem Antrag auf Zulassung zu den Fachprüfungen und zur
Diplomarbeit sind als Voraussetzung für die Zulassung vorzulegen
1. die Nachweise, die Unterlagen und die Erklärung gemäß $ 7 Abs. 3
Satz 2.
2. das Zeugnis der Diplom-Vorprüfung oder einer als gleichwertig anerkannten
Prüfung,
3. eine Aufstellung der im Hauptstudium gewählten Prüfungsfächer
gemäß 8 3 Abs. 3 mit Angabe des Hauptfaches, in dem die Diplomarbeit
geschrieben werden soll,
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der Nachweis eines ordnungsgemäßen Studiums durch Vorlage des
Studienheftes, durch das die Studien- und Prüfungsleistungen nachgewiesen
werden.
5. eine Aufstellung der im Hauptstudium angefertigten vier Themenarbeiten
gemäß 8 11 einschließlich der Nachweise über das Bestehen
und die Benotung,
6. der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem zusätzlichen
Ober-/Hauptseminar im Hauptfach, wobei die Leistungen des/der
Studierenden in dieser Lehrveranstaltung nicht als Themenarbeit
angerechnet werden,
7. eine Aufstellung der Wahlfächer gemäß 8 3 Abs. 4 und der Nachweis
von zehn Leistungspunkte aus Lehrveranstaltungen in diesen
Fächern.