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(6) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 besteht ein
Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in der Bundesrepublik
Deutschland erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden
haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
Wenn hinreichende Entscheidungsgrundlagen vorgelegt werden, werden
auch Voranfragen auf Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen entschieden.
(7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können als fachspezifische
Berufspraktika anerkannt werden.
N. Diplom-Vorprüfung
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Zweck der Diplom-Vorprüfung, Arten der Prüfungsleistungen
(1) Durch die Diplom-Vorprüfung weist der Kandidat/die Kandidatin nach,
dass er/sie die Ziele des Grundstudiums, die in den Prüfungsanforderungen
gemäß 8 9 Abs. 1 und 2, 8 10 Abs. 1 und 8 11 Abs. 2 ausgedrückt
sind, erreicht und somit die Voraussetzungen erworben hat, die für
eine erfolgreiche Fortsetzung des Studiums erforderlich sind.
(2) Die Diplom-Vorprüfung setzt sich zusammen aus
1. sechs studienbegleitend abzulegenden mündlichen oder schriftlichen
Grundlagenprüfungen gemäß 8 9 Abs. 1; in jedem Prüfungsfach sind
eine, in zwei Prüfungsfächern zwei Grundlagenprüfungen abzulegen,
2. vier Themenarbeiten gemäß 8 11 — je eine aus den vier Prüfungsfächern
—, die studienbegleitend angefertigt werden,
3. einer schriftlichen und einer mündlichen abschließenden Prüfung
gemäß 8 10 bzw. 8 9 Abs. 2.
8 20
Antrag auf Zulassung, fachliche Zulassungsvoraussetzungen,
Durchführung der Prüfungen
(1) Themenarbeiten im Grundstudium gemäß 8 11 werden studienbegleitend
im Rahmen von Proseminaren angefertigt. Anträge auf Zulassung zu
diesen Prüfungsleistungen sind nicht zu stellen. Je nach gewähltem Fach
können spezielle Fremdsprachenkenntnisse gemäß Anlage 3 zu dieser
Ordnung Voraussetzung zur Aufnahme in die jeweiligen Proseminare sein.