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Bewertung der Prüfungsieistungen
(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den einzelnen
Prüfern/ Prüferinnen bzw. in den Fällen der 8 9 Abs. 5, 8 10 Abs. 2
und $ 13 Abs. 5 von zwei Prüfern/Prüferinnen bzw. im Falle des 8 13 Abs.
6 Satz 4 Ziff. 3 vom Prüfungsausschuss festgesetzt. Für die Bewertung der
Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:
1 = sehr gut
2 = gut
3 = befriedigend
4 = ausreichend
5 = nicht ausreichend
eine hervorragende Leistung,
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen
Anforderungen liegt,
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen
entspricht,
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den
Anforderungen entspricht,
eine Leistung, die den Anforderungen nicht genügt.
Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte
durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet
werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Zur Ausweisung von Noten in Zeugnissen werden folgende Bezeichnungen
verwendet:
— bei einem Wert bis 1.5
— bei einem Wert über 1,5 bis 2,5
— bei einem Wert über 2,5 bis 3,5
— bei einem Wert über 3.5 bis 4.0
sehr gut,
gut,
befriedigend,
ausreichend.
(3) Bei der Bildung der Noten von Prüfungen sowie bei der Errechnung von
Fachendnoten und der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter
dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung
gestrichen.
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Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn
der Kandidat/ die Kandidatin einen für ihn/sie bindenden Prüfungstermin
oder eine bindende Frist für die Wiederholung einer Prüfungsleistung ohne
triftigen Grund versäumt oder wenn er/sie von einer Prüfung, die er/sie
angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn die