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(2) Das Thema der Diplomarbeit kann nur von einem/einer gemäß 8 6
Abs. 2 Satz 1 bestellten Prüfer/Prüferin gestellt werden (Betreuer/Betreuerin
der Diplomarbeit).
(3) Der Kandidat/die Kandidatin kann Vorschläge hinsichtlich des Themas
der Diplomarbeit machen.
(4) Die Frist von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe der Diplomarbeit
beträgt sechs Monate. Die Themen- und Aufgabenstellung der Diplomarbeit
müssen gewährleisten, dass die zur Bearbeitung vorgegebene Frist
von sechs Monaten eingehalten werden kann. Auf begründeten Antrag und
mit Zustimmung des Betreuers/der Betreuerin kann vom Prüfungsausschuss
die Bearbeitungsfrist der Diplomarbeit einmal um bis zu drei Monaten
verlängert werden. Der Umfang der Diplomarbeit soll in der Regel 100
Seiten nicht überschreiten. Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal
und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben
werden.
(5) Die Diplomarbeit ist fristgerecht in drei Exemplaren beim Prüfungssekretariat
einzureichen. Bei der Abgabe hat der Kandidat/die Kandidatin
schriftlich zu versichern, dass er/sie die Arbeit selbständig verfasst und
keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.
(6) Die Diplomarbeit wird von dem Betreuer/der Betreuerin der Arbeit sowie
einem zweiten Prüfer/einer zweiten Prüferin bewertet. Die Bewertungen
erfolgen unabhängig voneinander. Wenigstens einer der Prüfer/eine der
Prüferinnen muss Professor/Professorin in den Fachbereichen 5 bzw. 7
sein. Bei der Festlegung der Note werden folgende Fälle unterschieden:
1. Bewerten beide Prüfer/Prüferinnen die Arbeit als „ausreichend“ oder
besser, so ergibt sich die Note als arithmetisches Mittel der beiden
Einzeibenotungen.
2.
Bewerten beide Prüfer/Prüferinnen die Arbeit als „nicht ausreichend“.
so erhält sie die Note „nicht ausreichend“
3. Bewertet nur einer/eine der beiden Prüfer/Prüferinnen die Arbeit als
„nicht ausreichend“, so wird ein dritter Prüfer/eine dritte Prüferin hinzugezogen,
der/die die Arbeit ebenfalls beurteilt. Ist dessen/deren Bewertung
ebenfalls „nicht ausreichend“, so erhält die Arbeit die Note „nicht
ausreichend”. Ist dessen/deren Bewertung jedoch „ausreichend“ oder
besser, so setzt der Prüfungsausschuss die Note fest.
(7) Die Frist für die Bewertung der Diplomarbeit beträgt drei Monate.