15 +—-ausschusses
werden von der/dem Vorsitzenden des Promotionsausschusses
bestellt. In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 können
ergänzende Bestimmungen getroffen werden. Die Bestellung von Mitgliedern
des Disputationsausschusses, die nicht akademische Lehrer an
einer der beiden beteiligten Fakultäten sind, bedarf der Zustimmung des
Promotionsausschusses.
(7) Der/die Bewerber/in kann sich bei der Disputation der Landessprache
der ausländischen medizinischen Fakultät bedienen.
(8) Die Beurteilung der Disputation und die Bewertung der Promotionsleistungen
erfolgt auch nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät
geltenden Recht. Ob und inwieweit diese Bewertung bei der Bekanntgabe
des Ergebnisses mitgeteilt und in der Promotionsurkunde ausgewiesen
wird, entscheidet sich nach dem für die beteiligte ausländische Fakultät
geltenden Recht. Wird die Promotion in gemeinsamer Betreuung an der
ausländischen Universität durchgeführt, müssen die Promotionsleistungen
auch nach Maßgabe von 8 11 Abs. 2 bis 5 bewertet werden.
(9) Die Promotionsurkunde ist mit dem Siegel der beiden beteiligten Fakultäten
zu versehen. Findet die mündliche Promotionsleistung nicht an der
Universität des Saarlandes statt, muß die Promotionsurkunde unter
Berücksichtigung der für die ausländische medizinische Fakultät geltenden
Vorschriften den Anforderungen des 8 13 Abs. 2 entsprechen.
(10) Mit dem Empfang der Promotionsurkunde erhalten die Promovierten
das Recht, in der Bundesrepublik Deutschland den Doktorgrad (8 13 Abs.
3) und in dem Staat, dem die beteiligte ausländische Fakultät angehört,
den entsprechenden Doktorgrad zu führen. Die Promotionsurkunde muß
einen Zusatz enthalten, daß der verliehene ausländische Doktorgrad kein
im Ausland erworbener akademischer Grad i. S. des Gesetzes über die
Führung akademischer Grade vom 7. Juli 1939 (RGBI. I S. 985) ist.
(11) Für die Vervielfältigung der Dissertation und die Zahl der Pflichtexemplare
gilt das Recht der Fakultät, an der die mündliche Promotionsleistung
erbracht worden ist.
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Rechtsbehelfe, Akteneinsicht
(1) Über die nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegebenen Rechtsbeheife
gegen die Entscheidungen des Promotions- und/oder Disputationsausschusses
entscheidet der Große Fakultäterat.