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Prüfungsfach soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/sie in
begrenzter Zeit ein Problem der historisch orientierten Kulturwissenschaften
mit anerkannten Methoden erkennen und bearbeiten kann. Die Klausur
dauert 180 Minuten.
(2) 8 9 Abs. 5 gilt entsprechend.
8 11
Themenarbeiten
(1) Themenarbeiten werden studienbegleitend im Grund- und Hauptstudium
angefertigt.
(2) Themenarbeiten sind die im Grundstudium für den erfolgreichen Abschluss
eines Proseminars, im Hauptstudium für den erfolgreichen Abschluss
eines Ober-/Hauptseminars vorzulegenden schriftlichen Arbeiten.
Ihr Ergebnis geht in die Notenbestimmung in der Diplom-Vorprüfung bzw.
in der Diplomprüfung ein. Mindestens eine der Themenarbeiten im Hauptstudium
muss durch ihre besondere Gattung oder ihre Textart zeigen, dass
der Kandidat/die Kandidatin verschiedene Textformen zur Wissensvermittlung
und wissenschaftlichen Argumentation beherrscht.
(3) Die Bewertung einer Themenarbeit erfolgt durch die das jeweilige
Seminar leitende Lehrperson. Die Bewertungsfrist beträgt vier Wochen.
8 12
Fachprüfungen in der Diplomprüfung
(1) Im Rahmen der Diplomprüfung wird in jedem der vier Prüfungsfächer
eine mündliche Fachprüfung abgelegt. Durch sie wird festgestellt, ob der
Kandidat/die Kandidatin die in 8 22 Abs. 1 geforderten Ziele des Studiums
erreicht hat. Die Fachprüfung in dem Prüfungsfach, in dem die Diplomarbeit
geschrieben wird (Hauptfach), dauert 45 Minuten. Die Fachprüfungen
in den übrigen drei Prüfungsfächern dauern 30 Minuten.
(2) 8 9 Abs. 3 und 4 gelten entsprechend.
8 13
Die Diplomarbeit
(1) Die Diplomarbeit schließt die wissenschaftliche Ausbildung ab. Sie soll
zeigen, dass der Kandidat/die Kandidatin in der Lage ist, ein Problem aus
dem Bereich der historisch orientierten Kulturwissenschaften selbständig
mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht
darzustellen.