DER
(3) Die Inanspruchnahme der gesetzlichen Mutterschutzfristen und der
Fristen des Erziehungsurlaubs wird ermöglicht.
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Grundlagenprüfungen und die
mündliche Prüfung in der Diplom-Vorprüfung
(1) Die Grundlagenprüfungen im Grundstudium beziehen sich auf jeweils
eine spezielle Lehrveranstaltung eines Prüfungsfaches. In zwei Prüfungsfächern
sind je zwei, in den anderen beiden je eine Grundlagenprüfung
abzulegen. In ihnen soll der Kandidat/die Kandidatin nachweisen, dass er/
sie über ein breites Grundlagenwissen im jeweiligen Prüfungsgebiet verfügt,
die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle
Fragestellungen in diese einordnen kann. Grundlagenprüfungen werden
nach Entscheid des Prüfers/der Prüferin mündlich oder schriftlich abgelegt.
Mündliche Grundlagenprüfungen dauern jeweils 20 Minuten; schriftliche
Grundlagenprüfungen dauern jeweils 90 bis 120 Minuten.
(2) In der die Diplom-Vorprüfung abschließenden mündlichen Prüfung in
einem der vier Prüfungsfächer soll insbesondere festgestellt werden, ob
der Kandidat/die Kandidatin einen Überblick über interdisziplinäre
Problemstellungen der historisch orientierten Kulturwissenschaften hat, mit
deren wichtigsten Fragestellungen vertraut ist und mit diesen umzugehen
vermag. Die Prüfung dauert 20 Minuten.
(3) Mündliche Prüfungen gemäß Absatz 1 und 2 werden als Einzelprüfungen
vor einem Prüfer/einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen
Beisitzers/einer sachkundigen Beisitzerin abgelegt. Vor der Notengebung
hört der Prüfer/die Prüferin den Beisitzer/die Beisitzerin.
(4) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse sowie die Note einer
mündlichen Prüfung werden in einem Protokoll festgehalten, das von dem
Prüfer/der Prüferin und dem Beisitzer/der Beisitzerin unterzeichnet wird.
Die Note wird dem Kandidaten/der Kandidatin jeweils unmittelbar im
Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
(5) Schriftliche Prüfungen gemäß Absatz 1 werden von zwei Prüfern/Prüferinnen
bewertet. Hinsichtlich der Festsetzung einer Note gilt 8 13 Abs. 6
Satz 4 sinngemäß Die Bewertungsfrist beträgt vier Wochen.
Ss 10
Die Klausur in der Diplom-Vorprüfung
(1) In der die Diplom-Vorprüfung abschließenden Klausur in einem anderen
als in dem für die mündliche Prüfung gemäß 8 9 Abs. 2 gewählten