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(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter/
Stellvertreterinnen werden auf Vorschlag ihrer Mitgliedergruppe von den
Fachbereichsräten 5 und 7 für jeweils zwei Jahre gewählt. Eine einmalige
Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder ein Stellvertreter/eine
Stellvertreterin vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit eine
Ersatzwahl vorgenommen.
(5) Die Fachbereichsräte? wählen aus den Mitgliedern nach Absatz 2 Ziff. *
den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses und des
sen/deren Stellvertreter/ Stellvertreterin.
(6) Der/die Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses und
des Prüfungssekretariats. Er/sie lädt wenigstens einmal pro Semester zu
einer Sitzung des Prüfungsausschusses ein.
(7) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder
ordnungsgemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend
ist. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
der Vorsitzenden.
(8) Der Prüfungsausschuss kann die Entscheidungskompetenz in Einzel
fällen auf den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses
übertragen.
(9) Entscheidungen des Prüfungsausschusses über Einzelanträge werden
dem/der Betroffenen unverzüglich mitgeteilt. Ablehnende Entscheidungen
werden begründet. Dem/der Betroffenen wird Gelegenheit zu rechtlichem
Gehör gewährt.
(10) Der Prüfungsausschuss sorgt für die Einhaltung der Bestimmungen
der Prüfungs- und Studienordnung und gibt Anregungen zur Reform de!
Prüfungs- und Studienordnung.
(11) Der Prüfungsausschuss entscheidet über den Ausgleich fehlender
Kenntnisse in Englisch oder Französisch durch eine andere moderne
Fremdsprache und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Prüfer/der jewelligen
Prüferin über Anträge auf Zulassung von Fremdsprachen |
Prüfungen.
(12) Der Prüfungsausschuss entscheidet über die Zulassung weiterer F2
cher, über die in Anlage 2 genannten hinaus, als Ergänzungsfächer.
(13) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht. der At
nahme der Prüfungen beizuwohnen.