Full text : 1999 (0043)

233 —

S4
Aufbau der Prüfungen

(1) Die Diplom-Vorprüfung ist die Voraussetzung für die Zulassung zur
Diplomprüfung.

(2) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus

— sechs Grundlagenprüfungen ($ 9 Abs. 1),
— vier Themenarbeiten im Grundstudium (8 11),
— einer Klausur ($ 10),
- einer mündlichen Prüfung ($& 9 Abs. 2).

(3) Die Diplomprüfung besteht aus

- vier Themenarbeiten im Hauptstudium (8 11),
- vier mündlichen Fachprüfungen (8 12),
— einer Diplomarbeit (8& 13).

(4) Die Grundlagenprüfungen im Grundstudium und die Themenarbeiten
im Grund- und Hauptstudium werden studienbegleitend abgelegt bzw.
angefertigt.

S5

Prüfungsausschuss, Prüfungssekretariat, Praktikumsbeauftragte

(1) Für die Durchführung der Prüfungen und die Wahrnehmung von weiteren
 Aufgaben, die sich durch die vorliegende Ordnung ergeben, ist der
Prüfungsausschuss für den Diplomstudiengang „Historisch orientierte
Kulturwissenschaften“ zuständig. Dieser wird von dem Prüfungssekretariat
in seiner Arbeit unterstützt.

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören an

1. fünf Professoren/Professorinnen der Fachbereiche 5 und 7, die die vier
Fächergruppen gemäß Anlage 1 vertreten,
2. zwei akademische Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, die hauptamtlich oder
hauptberuflich in den Fachbereichen 5 und 7 tätig und darüber hinaus
mit Aufgaben innerhalb des Diplomstudienganges „Historisch orientierte
 Kulturwissenschaften“ betraut sind,
zwei Studierende, die die Diplom-Vorprüfung im Studiengang
„Historisch orientierte Kulturwissenschaften“ abgelegt haben. Ihnen
kommt nur beratende Stimme zu, wenn Fragen der Bewertung von
Prüfungsleistungen zur Entscheidung anstehen.
{3) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 wird ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin
 gewählt.
            
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