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Fortsetzung des Beamtenverhältnisses. Auf die Rechtsstellung der
Beamtinnen und Beamten findet die im Bereich der Fachhochschule geltenden
Vorschriften Anwendung. Den übergetretenen Beamtinnen und
Beamten wird ein ihrem bisherigen Amt gleich zu bewertendes Amt übertragen.
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Aufhebung und Änderung von Vorschriften
(1) Das Gesetz über die Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes vom 15. Mai 1991 zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April
1996 (Amtsblatt S. 623) wird aufgehoben.
(2) 8 150 des Saarländischen Beamtengesetzes findet auf die in $ 368
Abs. 1 dieses Gesetzes geannten Beamten keine Anwendung.