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S 89
Nachdiplomierung
(1) Hochschulgrade, die an der Fachhochschule seit ihrer Errichtung verliehen
wurden, können auf Antrag in Hochschulgrade nach 8 59 umgewandelt
werden.
(2) Die Fachhochschule verleiht Hochschulgrade nach & 59 auf Antrag
auch an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Ausbildung an
1. der Staatlichen Ingenieurschule des Saarlandes,
2. der Höheren Wirtschaftsfachschule oder
3. der Staatlichen Werkkunstschule des Saarlandes
erfolgreich abgeschlossen haben, wenn diese Bewerberinnen und
Bewerber
a) graduiert sind und
b) eine mindestens fünfjährige praktische Tätigkeit in einem der jeweiligen
Abschlussprüfung entsprechenden Beruf nachweisen.
Der Nachweis nach Satz 1 Buchstabe b ist durch die Vorlage eines Tätigkeitsberichts
zu erbringen. Dieser soll einen besonderen fachlichen
Schwerpunkt ausweisen. In Zweifelsfällen ist eine zusätzliche Nachprüfung
auf der Grundlage eines Fachberichts sowie ein zusätzliches
Fachgespräch vorzusehen. Das Nähere regelt eine Ordnung, die der
Senat mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
erlässt.
(3) Absatz 2 gilt für Absolventinnen und Absolventen der Vorgängereinrichtungen
der in Absatz 2 Satz 1 genannten Schulen entsprechend.
S 90
Dienstherrenwechsel
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Fachhochschule in die Rechte
und Pflichten aus den zum Land bestehenden Arbeitsverhältnissen des bei
ihr angestellten Personals unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes
ein, sofern diese ihre Zustimmung hierzu erteilen.
(2) Die an der Fachhochschule tätigen Beamtinnen und Beamten mit
Ausnahme der Rektorin/des Rektors, der Verwaltungsdirektorin/des
Verwaltungsdirektors und der Professorinnen und Professoren treten mit
Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Dienst der Fachhochschule über. Das
Beamtenverhältnis wird mit dem neuen Dienstherren fortgesetzt; die
Fachhochschule bestätigt den Beamtinnen und Beamten schriftlich die