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Ungültigkeit der Promotionsleistungen und
Zurückziehung der Zulassung zur Promotion
(1) Ergibt sich vor der Aushändigung der Promotionsurkunde, daß der/die
Promovent/in bei dem Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen oder bei
den Promotionsleistungen eine Täuschung begangen hat oder daß
wesentliche Voraussetzungen für die Promotion irrtümlich angenommen
worden sind, so können die Promotionsleistungen durch Beschluß des
Promotionsausschusses für ungültig erklärt und die Zulassung zur
Promotion zurückgezogen werden.
(2) Vor der Beschlußfassung ist den Betroffenen die Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben. Der Beschluß ist ihnen unter Angabe von
Gründen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
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Entziehung des Doktorgrades
(1) Der Doktorgrad kann durch Beschluß des Großen Fakultätsrates (8 40
Abs. 2 UG) entzogen werden, wenn sich herausstellt, daß er durch Täuschung
erworben worden ist oder daß wesentliche Voraussetzungen für
die Verleihung irrtümlich angenommen worden sind.
(2) Vor der Beschlußfassung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben. Der Beschluß ist ihnen unter Angabe von Gründen und
mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
Promotion in gemeinsamer
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Betreuung mit einer ausländischen
Fakultät
(1) Für die Promotion in gemeinsamer Betreuung mit einer ausländischen
medizinischen Fakultät gelten die allgemeinen Bestimmungen im Ersten
Abschnitt dieser Ordnung mit Ausnahme derer, die im vorliegenden 8 16
abweichend geregelt sind und derer, die diesen abweichenden Regelungen
entgegenstehen.
(2) Ordentliche Promotionsverfahren können auch in gemeinsamer
Betreuung mit einer ausländischen medizinischen Fakultät vorbereitet und
durchgeführt werden, wenn:
1. für die Promotion die Vorlage einer Dissertation und eine mündliche
Promntionsleistun« arfarderlich ie*