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Staatliche Finanzhilfe
(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft können nach Maßgabe der
hierfür im Haushaltsplan des Landes bereitgestellten Mittel auf Antrag
Beiträge und Zuschüsse erhalten, wenn die Fachhochschule in freier
Trägerschaft
1. staatlich anerkannt ist,
2. auf gemeinnütziger Grundlage arbeitet und
3. die Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes entlastet.
Eine Fachhochschule in freier Trägerschaft entlastet die Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes, soweit sie in ihren Bildungszielen
den Grundsätzen der staatlichen Ausbauplanung für die Hochschule für
Technik und Wirtschaft des Saarlandes Rechnung trägt. Zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Gesetzes eingerichtete Studiengänge an Fachhochschulen
in freier Trägerschaft entlasten die Hochschule für Technik
und Wirtschaft des Saarlandes; Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.
(2) Bestehende vertragliche Regelungen mit Kirchen bleiben unberührt.
S 87
Rechtsaufsicht
(1) Fachhochschulen in freier Trägerschaft, die gemäß S& 83 anerkannt
sind, unterstehen der Rechtsaufsicht des Ministeriums für Bildung, Kultur
und Wissenschaft. Die Rechtsaufsicht erstreckt sich darauf, ob die
Voraussetzungen nach 8 83 Abs. 1 und 2 auch nach der Anerkennung weiterhin
vorliegen. Insofern ist der Träger einer Fachhochschule in freier
Trägerschaft verpflichtet, das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft auf Verlangen jederzeit zu unterrichten. $ 83 Abs. 3 bleibt
unberührt.
(2) Die Rechtsaufsicht erstreckt sich auch auf die Durchführung von
Hochschulprüfungen und die Verleihung von Hochschulgraden nach 8 84.
Insoweit gilt Absatz 1 Satz 3 und 8 80 Abs. 2 und 3 entsprechend.
(3) 8 9 findet entsprechende Anwendung.