Full text : 1999 (0043)

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(2) Für die Studienordnung gilt 8 50 dieses Gesetzes entsprechend. Für
die Prüfungsordnung gilt 8 57 dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft ist
berechtigt, Personen, die eine Prüfung gemäß Absatz 1 Satz 1 bestanden
haben, einen Hochschulgrad zu verleihen, falls der Grad bei einer entsprechenden
 Prüfung an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes vorgesehen ist oder vorgesehen werden könnte. 8 59 gilt entsprechend.


(4) Bis zum Inkrafttreten der nach Absatz 1 Nr. 1 zu erlassenden Prüfungsordnungen
 sind die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Prüfungsordnungen
 anzuwenden. Für Absolventinnen und Absolventen der
Höheren Fachschule für Sozialarbeit sowie der Fachhochschule für Berg:
bau, Rohstoffveredelung und Arbeitswissenschaften und ihrer Vorgängereinrichtung
 gilt 8 89 Abs. 2 und 3 entsprechend.

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Lehrende

(1) Die Einstellung von hauptberuflich Lehrenden an Fachhochschulen in
freier Trägerschaft erfolgt im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung,
 Kultur und Wissenschaft. Das Einvernehmen darf nur verweigert
werden, wenn die Lehrenden nicht die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen,
 die für entsprechende Tätigkeiten an der Fachhochschule des
Saarlandes gefordert werden.

(2) Der Träger einer Fachhochschule in freier Trägerschaft kann mit
Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft hauptberuflich
 Lehrenden, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach 8 31
erfüllen, für die Dauer der Zugehörigkeit zur Fachhochschule die Führung
der Berufsbezeichnung „Professorin“/„Professor” gestatten. Der Träger
kann mit Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft
 die Erlaubnis verleihen, nach dem Ausscheiden aus dem Lehrkörper
die Berufsbezeichnung „Professorin“/„Professor“ weiterzuführen, wenn die
oder der Lehrende über einen längeren Zeitraum besonders erfolgreich ar
der Fachhochschule tätig war. 8 30 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(3) Die Bestellung von Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren
bedarf der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft. Die Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist unter der
Voraussetzung des Absatzes 2 berechtigt, die Bezeichnung nach Absatz
Satz 1 zu führen; im Übrigen gilt 8 40 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entspre
chend.
            
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