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7. der wirtschaftliche Bestand der Einrichtung dauerhaft gesichert ist.
Bei der Anerkennung werden die Bezeichnung und Organisation der
Fachhochschule in freier Trägerschaft, die vorgesehenen Studiengänge
und Hochschulprüfungen sowie die Verleihung der akademischen Grade
festgelegt.
(2) Für Fachhochschulen in freier Trägerschaft mit fachbedingt geringer
Studierendenzahl und kirchliche Einrichtungen können Ausnahmen von
Abs. 1 Nr. 3 zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, dass das Studium
einem Studium an der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
Saarlandes gleichwertig ist.
(3) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn
1. ihre Voraussetzungen, insbesondere bei der Erweiterung oder Einschränkung
der wahrgenommenen Aufgaben, nicht mehr vorliegen
oder
2. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der
Anerkennung gerechtfertigt hätten.
(4) Die beabsichtigte Auflösung einer Fachhochschule in freier Trägerschaft
ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft anzuzeigen.
Bei der Auflösung ist zu gewährleisten, dass die Studierenden ihr
Studium ordnungsgemäß abschließen können.
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes genehmigte Fachhochschulen
in freier Trägerschaft sind staatlich anerkannte Fachhochschulen
im Sinne dieses Gesetzes.
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Prüfungen, Studien- und Prüfungsordnungen, Hochschulgrade
(1) Eine staatlich anerkannte Fachhochschule in freier Trägerschaft kann
Hochschulprüfungen abnehmen. wenn
1. die Prüfung aufgrund einer Prüfungsordnung abgelegt wird, der das
Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft zugestimmt hat,
2. der durch die Prüfung ganz oder teilweise abzuschließende Studiengang
in einer Studienordnung geregelt ist und
3. die Prüfung unter Vorsitz einer/eines vom Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft beauftragten Prüfungsleiterin/Prüfungsleiters
abgelegt wird.
Das gemäß Satz 1 abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes
Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.