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Hochschulen und Hochschulen anderer Bundesländer, insbesondere mit
Hochschulen der Region Saarland-Lothringen-Luxemburg-Trier-Westpfalz,
schließen.
(3) Das Saarland kann, vertreten durch das Ministerium für Bildung, Kultur
und Wissenschaft, gemeinsam mit benachbarten Ländern und Regionen
Gremien errichten, die die Abstimmung der Entwicklungsplanung der
Hochschulen in der Region fördern sollen. Die Fachhochschule muss
Stellungnahmen dieses Gremiums bei Entscheidungen zur Entwicklungsplanung
beachten.
Kapitel 11
Fachhochschulen in freier Trägerschaft
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Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens außerhalb der Fachhochschule
können von dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft die
staatliche Anerkennung als Fachhochschule in freier Trägerschaft erhalten,
wenn gewährleistet ist, dass
1. das Studium an den in 8 46 genannten Zielen ausgerichtet ist,
2. Studien- und Prüfungsordnungen in ihren Anforderungen nicht hinter
denen vergleichbarer Ordnungen staatlicher oder staatlich anerkannter
Fachhochschulen zurückstehen,
3, eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden
Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit
anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im
Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn
innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von
Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das
entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
4. nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber zugelassen werden,
die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachhochschule des
Saarlandes erfüllen,
5. die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzung erfüllen,
die für entsprechende Tätigkeiten an der Hochschule für Technik und
Wirtschaft des Saarlandes gefordert werden,
6. die Angehörigen der Einrichtung unbeschadet des Entscheidungsrechts
des Trägers an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer
Anwendung der Grundsätze dieses Gesetzes mitwirken und