Full text : 1999 (0043)

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Verteilung der Haushaltsmittel

(1) Die Hochschulleitung verteilt die Stellen und Mittel auf die Fachbereiche
 und die Besonderen Gliederungen nach den bei der Erfüllung der
Aufgaben vorhandenen Belastungen und erbrachten Leistungen in angewandter
 Forschung und Lehre. Dabei sind auch Fortschritte bei der Erfüllung
 des Gleichstellungsauftrages zu berücksichtigen. Die Grundsätze
der leistungsbezogenen Verteilung werden vom Senat festgelegt und dem
Wissenschaftlichen Beirat zur Stellungnahme zugeleitet.

(2) Die Verteilung der Stellen und Mittel innerhalb eines Fachbereichs
erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 1 durch die Fachbereichsleitung. Die
Grundsätze der leistungsbezogenen Verteilung werden vom Fachbereichsrat
 festgelegt.

(3) Die Hochschulleitung bildet vor der Verteilung von Stellen und Mitteln
nach Absatz 1 einen zentralen Verfügungsfonds zur befristeten, leistungsbezogenen
 Ausstattung besonderer Förderungsschwerpunkte. Der Senat
stellt die Grundsätze für die Verteilung der Mittel aus dem zentralen Verfügungsfonds
 auf. Unbeschadet von Satz 1 ist eine ausreichende zentrale
Reserve für die Deckung eines dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs
zu bilden.

(4) Die Verteilung der Haushaltsmittel nach den Absätzen 1 bis 3 erfolgt
unter Berücksichtigung des Fachhochschulentwicklungsplans.

Kapitel 9
Staatliche Mitwirkung und Aufsicht

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Staatliche Mitwirkungsrechte

(1) Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes die Zustimmung des
Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft zu Ordnungen der Fachhochschule
 vorgesehen, so kann diese aus Rechtsgründen oder wichtigen
Sachgründen versagt werden; im Übrigen bleiben die besonderen Zustim-Mungserfordernisse
 nach diesem Gesetz unberührt.

(2) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft. kann die Fachhochschule
 aus wichtigem Grund auffordern.

l. einen Fachbereich zu errichten oder aufzuheben oder die Abgrenzung
von Fachbereichen zu ändern.
            
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