Full text : 1999 (0043)

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der Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft obliegt dem
Rechnungshof des Saarlandes.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschatt haftet nur deren Vermögen.


Kapitel 8
Finanzwesen

S 76
Vermögen und Einnahmen

(1) Die Fachhochschule hat eigenes Vermögen.
(2) Die Fachhochschule kann Gebühren und Beiträge nach Maßgabe von
Ordnungen, die der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft bedürfen, erheben.

(3) Gebühren sollen für die Teilnahme am weiterbildenden Studium sowie
von Gasthörerinnen und Gasthörern erhoben werden. Bei der Bemessung
der Gebühren ist neben dem Aufwand der Fachhochschule der Nutzen für
die Gebührenschuldnerinnen und Gebührenschuldner sowie ihre finanzielle
 Situation zu berücksichtigen. Für das Studium, das zu einem ersten berufsqualifizierenden
 Abschluss führt, werden von Studierenden keine
Gebühren erhoben.

(4) Für Lernhilfen können Ersatzgelder erhoben werden. Lernhilfen sind
Materialien und Geräte, die- dazu bestimmt sind, von den Studierenden
persönlich zum Erlernen des Lernstoffes in den Lehrveranstaltungen oder
außerhalb der Lehrveranstaltungen eingesetzt zu werden, und die im Rahmen
 der jeweiligen Lehrveranstaltung oder darüber hinaus in ihre Verfügunasgewalt
 übergehen.

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Haushalt

(1) Der Haushalt der Fachhochschule bildet im Landeshaushalt ein Kapitel
im Einzelplan des Ministeriums für Bildung, Kultur und Wissenschaft. Für
das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Fachhochschule gelten
 die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Ebenso ge!-ten
 die von der Landesregierung oder von einem Ministerium hierzu erlassenen
 Durchführungs- bzw. Ausführungsbestimmunaen. -

(2) Die Prüfung der Haushaltsführung und Rechnungslegung der Fachhochschule
 obliegt dem Rechnungshof des Saarlandes.
            
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