Full text : 1999 (0043)

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(4) Die Rechtsaufsicht über die Studierendenschaft führt für das Land die
Rektorin/der Rektor; die Vorschriften des 8 109 über die Körperschaftsaufsicht
 gelten sinngemäß. Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung
bedürfen der Zustimmung des Ministeriums für Bildung, Kultur und
Wissenschaft; vor der Zustimmung ist die Rektorin/der Rektor zu hören.
Satzung, Wahlordnung und Beitragsordnung sind dem Ministerium für
Bildung, Kultur und Wissenschaft vor der Abstimmung gemäß Absatz 3
Satz 2 rechtzeitig zur rechtlichen Beurteilung vorzulegen.

8 73
Organe

(1) Organe der Studierendenschaft sind das Studierendenparlament und
der Allgemeine Studierendenausschuss; die Satzung kann weitere Organe
vorsehen.

(2) Die Amtszeit der Organe wird in der Satzung bestimmt; sie beträgt mindestens
 ein Jahr. 8 14 Abs. 1 gilt entsprechend.

8 74
Fachschaften

(1) Die Studierendenschaft gliedert sich nach Maßgabe ihrer Satzung in
Fachschaften. Aufgabe der Fachschaften ist es, die gemeinsamen fachlichen
 Belange der Studierenden eines Fachbereichs, eines oder mehrerer
verwandter Studiengänge zu vertreten.

(2) Die Satzung der Studierendenschaft trifft Regelungen über die Fach-Schaftsorgane,
 insbesondere den Fachschaftsrat, sowie Rahmenregelungen
 für die Fachschaft. In den Rahmenregelungen sind insbesondere
die Grundzüge der Zusammensetzung, der Einberufung, der Aufgaben,
der Beschlussfassung und der Amtszeit der Organe sowie der Mittel-Zuweisung
 an und der Mittelbewirtschaftung durch die Fachschaft festzulegen.


8 75
Beiträge. Haushalt, Haftung

(1) Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erhebt die Studierenden-Schaft
 nach Maßgabe der Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge.
In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu
regeln. Sie wird vom Studierendenparlament beschlossen.

(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten
 die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Landes. Die Prüfung
            
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