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(3) Bei der Vervielfältigung ist die Dissertation auf dem Titelblatt als
‚Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors bzw. einer Doktorin
der Medizin der Medizinischen Fakultät der Universität des Saarlandes«
oder als »Dissertation zur Erlangung des Grades einer Doktorin bzw. eines
Doktors der Zahnheilkunde der Medizinischen Fakultät der Universität des
Saarlandes« oder als »Dissertation zur Erlangung des Grades einer
Doktorin bzw. eines Doktors der theoretischen Medizin der Medizinischen
Fakultät der Universität des Saarlandes« zu bezeichnen. Auf der Rückseite
des Titelblattes sind der Tag der Promotion (& 13 Abs. 1 Satz 2), der Dekan
oder die Dekanin, die zu dieser Zeit amtieren, und die Berichterstattenden
anzugeben.
(4) Soll die Dissertation in einer wissenschaftlichen Schriftenreihe oder
Zeitschrift oder als selbständige Schrift veröffentlicht werden, kann die
Ablieferungspflicht eines Exemplares durch Beschluß des Promotionsausschusses
erlassen werden. Das gleiche gilt, wenn eine Abhandlung als
Dissertation vorgelegt wurde, die vor dem Zulassungsantrag veröffentlicht
worden ist.
(5) Wird das Pflichtexemplar nicht innerhalb eines Jahres nach der mündichen
Prüfung eingereicht, so erlöschen alle durch die Promotionsleistung
erworbenen Rechte. Der Promotionsausschuß kann die Frist auf Antrag
verlängern.
(6) Der Vollzug der Promotion setzt die Ablieferung des Pflichtexemplares
voraus. Im Fall von Absatz 4 kann durch Beschluß des Promotionsausschusses
Befreiung von diesem Erfordernis gewährt werden, wenn sichergestellt
ist, daß die Arbeit in angemessener Frist veröffentlicht wird. Absatz
5 gilt sinngemäß.
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Vollzug der Promotion
(1) Die/der Vorsitzende des Promotionsausschusses vollzieht die Promotion
durch Aushändigung der Promotionsurkunde, sobald die Voraussetzungen
von $ 12 erfüllt sind. Als Tag der Promotion gilt der Tag der Entscheidung
über die Gesamtbewertung der Promotionsleistung.
(2) Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation und die
Gesamtnote. Sie wird von der Universitätspräsidentin bzw. dem Universitätspräsident
und der Dekanin bzw. dem Dekan unterschrieben und mit
dem Universitätssiegel versehen.
(3) Mit dem Empfang ihrer Promotionsurkunde erhält die betreffende Person
das Recht, den Doktorgrad zu führen.