Full text : 1999 (0043)

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schreibung der Zugangsanspruch anderer Studienbewerberinnen und
Studienbewerber betroffen wird,
3. an einer deutschen Hochschule in dem gewählten Studiengang den
Prüfungsanspruch bereits verloren hat oder
4. an einer Krankheit leidet, welche die Gesundheit anderer Studierender
ernstlich gefährdet.

(2) Die Einschreibung kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung
versagt werden, wenn die Bewerberin/der Bewerber

1. für den Antrag auf Einschreibung vorgeschriebene Formen und Fristen
nicht beachtet hat,
2. zu entrichtende Gebühren und Beiträge nicht bezahlt hat oder
3. für die Dauer einer bestimmten Frist aus den in 8 71 Abs. 4 geregelten
Gründen von der Einschreibung an einer deutschen Hochschule ausgeschlossen
 ist oder
4. eine ausreichende Krankenversicherung nicht nachweist.

8 70
Rückmeldung und Beurlaubung

(1) Studierende, die nach Ablauf eines in der Immatrikulationsordnung festzulegenden
 Studienabschnitts das Studium in demselben Studiengang
fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen be!
der Fachhochschule zurückzumelden.

(2) Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn

1. den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung
ausgehändigt wurde, es sei denn, sie beantragen die Rückmeldung.
um an einem weiteren Studiengang teilzunehmen oder die Abschlussprüfung
 zur Notenverbesserung zu wiederholen,
2. die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung
endaültig nicht bestanden haben.

(3) Auf Antrag. können Studierende aus wichtigem Grund beurlaubt wer:
den.

871
Aufhebung der Einschreibung

(1) Die Einschreibung ist auf Antrag der/des Studierenden aufzuheben.

(2) Die Einschreibung ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Aufnahme zurück
zunehmen. wenn
            
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