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(7) Für den Zugang zu einem künstlerischen oder gestalterischen Studiengang
kann außer der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer
entsprechenden Begabung verlangt werden. Das Ministerium für Bildung,
Kultur und Wissenschaft kann nach Anhörung der Fachhochschule
Eignungsprüfungsordnungen durch Rechtsverordnung erlassen.
(8) In Studien- und Prüfungsordnungen kann bestimmt werden, dass für
einzelne Studiengänge der Nachweis einer besonderen Vorbildung oder
Tätigkeit zu erbringen ist, wenn dies im Hinblick auf das Studienziel erforderlich
ist.
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Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber
Fremdsprachige Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die nicht
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland sind und ihre Studienqualifikation nicht an einer
deutschsprachigen Einrichtung erworben haben, müssen die für ihren
Studiengang erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachweisen.
Das Nähere regelt die Prüfungsordnung des Studienkollegs der
Universität des Saarlandes. Das Verfahren zur Feststellung der sprachlichen
und fachlichen Eignung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern,
die aufgrund von Vereinbarungen mit ausländischen Hochschulen
bestehen oder eingerichtet werden, regeln die Studienordnungen
dieser Studiengänge.
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Einschreibung
(1) Die Studierenden schreiben sich zum Studium in dem von ihnen gewählten
Studiengang ein (Immatrikulation). Sie werden durch die Einschreibung
und für die Dauer der Einschreibung Mitglieder der Fachhochschule.
Eine Studienbewerberin/ Ein Studienbewerber ist einzuschreiben,
wenn sie/er die für den Studiengang erforderliche Qualifikation nachweist
und kein Versagungsgrund vorliegt.
(2) Die Einschreibung kann auch für mehrere Studiengänge erfolgen
(3) Die Einschreibung kann sich auf einen bestimmten Studienabschnitt
beschränken, wenn der gewählte Studiengang an der Fachhochschule nur
teilweise angeboten wird. Entsprechendes gilt, wenn der gewählte
Studiengang Zulassungsbeschränkungen unterliegt und für einen Teil dieses
Studiengangs eine höhere Ausbildungskapazität als für einen späteren
Teil besteht.