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Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im
Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.
(3) Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung
nachzuweisen. Soweit diese nicht Bestandteil der auf das Studium vorbereitenden
Schulbildung nach Absatz 2 oder Zugangsvoraussetzung für die
auf das Studium vorbereitende Schulbildung ist, werden Art und Umfang
durch eine Praktikumsordnung festgelegt, die der Genehmigung der Hochschulleitung
bedarf. Die Praktikumsordnung sieht vor, dass der. Nachweis
ganz oder teilweise während des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit
erbracht werden kann. Die Praktikumsordnung kann bestimmen, dass einzelne
abgeschlossene Berufsausbildungen, die einen fachlichen Bezug
zum gewählten Studiengang aufweisen, teilweise oder voll auf die praktische
Vorbildung angerechnet werden.
(4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach
Absatz 2 sowie die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die im
Ausland erworben werden, regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann insbesondere
vorsehen, dass ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen
und Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
oder einem gleichwertigen ausländischen Vorbildungsnachweis
das Studienkolleg besuchen müssen, um eine Feststellungsprüfung
nach 8 68 Abs. 1 abzulegen.
(5) Für die Einrichtung von Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige gilt $ 33 Abs. 4 Nr. 1
des Schulordnungsgesetzes.
(6) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt durch
Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule, der Arbeitskammer,
der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer,
unter welchen Voraussetzungen Personen eine fachgebundene Studienberechtigung
nach einer Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten
Ausbildungsberuf, einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit
in diesem oder einem verwandten Beruf sowie nach besonderer Qualifikation
in der beruflichen Weiterbildung erhalten können. Über die
Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule. Sie bildet eine
Fachkommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums
für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzende/Vorsitzender sowie
zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Professorinnen und
Professoren und zwei Vertreterinnen und Vertreter der in Satz 1 genannten
Kammern angehören. Die Stellungnahme zur Rechtsverordnung nach
Satz 1 erfolgt durch den Senat.