Full text : 1999 (0043)

>
ra

3

Studium, die fachgebundene Hochschulreife nur zum Studium der im
Zeugnis ausgewiesenen Studiengänge.

(3) Vor Aufnahme des Studiums ist eine einschlägige praktische Vorbildung
nachzuweisen. Soweit diese nicht Bestandteil der auf das Studium vorbereitenden
 Schulbildung nach Absatz 2 oder Zugangsvoraussetzung für die
auf das Studium vorbereitende Schulbildung ist, werden Art und Umfang
durch eine Praktikumsordnung festgelegt, die der Genehmigung der Hochschulleitung
 bedarf. Die Praktikumsordnung sieht vor, dass der. Nachweis
ganz oder teilweise während des Studiums innerhalb der Regelstudienzeit
erbracht werden kann. Die Praktikumsordnung kann bestimmen, dass einzelne
 abgeschlossene Berufsausbildungen, die einen fachlichen Bezug
zum gewählten Studiengang aufweisen, teilweise oder voll auf die praktische
 Vorbildung angerechnet werden.

(4) Die Feststellung der Gleichwertigkeit von Vorbildungsnachweisen nach
Absatz 2 sowie die Anerkennung von Vorbildungsnachweisen, die im
Ausland erworben werden, regelt das Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft durch Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann insbesondere
 vorsehen, dass ausländische und staatenlose Studienbewerberinnen
 und Studienbewerber mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung
 oder einem gleichwertigen ausländischen Vorbildungsnachweis
 das Studienkolleg besuchen müssen, um eine Feststellungsprüfung
 nach 8 68 Abs. 1 abzulegen.

(5) Für die Einrichtung von Prüfungen zum Erwerb der allgemeinen
Hochschulreife für besonders befähigte Berufstätige gilt $ 33 Abs. 4 Nr. 1
des Schulordnungsgesetzes.

(6) Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft regelt durch
Rechtsverordnung nach Anhörung der Fachhochschule, der Arbeitskammer,
 der Handwerkskammer und der Industrie- und Handelskammer,
unter welchen Voraussetzungen Personen eine fachgebundene Studienberechtigung
 nach einer Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten
 Ausbildungsberuf, einer mehrjährigen hauptberuflichen Tätigkeit
in diesem oder einem verwandten Beruf sowie nach besonderer Qualifikation
 in der beruflichen Weiterbildung erhalten können. Über die
Studienberechtigung entscheidet die Fachhochschule. Sie bildet eine
Fachkommission, der eine Beauftragte/ein Beauftragter des Ministeriums
für Bildung, Kultur und Wissenschaft als Vorsitzende/Vorsitzender sowie
zwei in dem gewünschten Studiengang tätige Professorinnen und
Professoren und zwei Vertreterinnen und Vertreter der in Satz 1 genannten
 Kammern angehören. Die Stellungnahme zur Rechtsverordnung nach
Satz 1 erfolgt durch den Senat.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.