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(5) Werden die Mittel Dritter von der Fachhochschule verwaltet, werden die
aus den Mitteln zu bezahlenden hauptberuflichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter an Drittmittelprojekten als Personal der Fachhochschule im privatrechtlichen
Dienstverhältnis eingestellt. Die Einstellung setzt voraus,
dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter von der Professorin/dem Professor,
die/der das Vorhaben durchführt, vorgeschlagen wird. Werden die Mitte!
nicht von der Fachhochschule verwaltet, schließt die Professorin/der
Professor die Arbeitsverträge mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ab;
dabei soll sie/er die im öffentlichen Dienst für vergleichbare Tätigkeiten
üblichen Vergütungen und Urlaubsregelungen vereinbaren.
(6) Finanzielle Erträge der Fachhochschule aus Forschungs- und Entwickjungsvorhaben,
die an der Fachhochschule durchgeführt werden, insbesondere
aus Einnahmen, die der Fachhochschule als Entgelt für die
Inanspruchnahme von Personal, Sachmitteln und Einrichtungen zufließen,
stehen der Fachhochschule für die Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung.
Kapitel 7
Studierende und Studierendenschaft
Abschnitt 1
Zugang und Einschreibung
8 65
Hochschulzugang
(1) Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und Personen, die aufgrund
von Rechtsvorschriften Deutschen gleichgestellt sind, sind zu dem von
ihnen gewählten Studium in einem grundständigen Studiengang an der
Fachhochschule berechtigt, wenn sie die dafür erforderliche Qualifikation
(Hochschulzugangsberechtigung) nachweisen und keine Zugangshindernisse
nach 8 69 bestehen und die Voraussetzungen des 8 66 erfüllt sind.
Andere Personen können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 immatrikuliert
werden.
(2) Die Qualifikation für ein Studium an der Fachhochschule, das zu einem
ersten berufsqualifizierenden Abschluss führt, wird durch ein Zeugnis der
Fachhochschulreife oder der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife
nachgewiesen, das in der Regel durch den erfolgreichen
Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung oder eine
als gleichwertig anerkannte Vorbildung erworben wird. Die Fachhochschulreife
und die allgemeine Hochschulreife berechtigen uneingeschränkt zum