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(2) Die Gleichwertigkeit nach Absatz 1 wird bei Studiengängen, die mit
einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden, von der Fachhochschule,
bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden,
von der für die Prüfung zuständigen Stelle festgestellt. Die
Fachhochschule ist vorher zu hören.
(3) Zum Nachweis und zur Übertragung von erbrachten Studien- und
Prüfungsleistungen auf andere Studiengänge derselben oder einer anderen
Hochschule wird ein Leistungspunktsystem eingeführt.
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Hochschulgrade
(1) Auf Grund der Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender
Abschluss erworben wird, verleiht die Fachhochschule einen Diplomgrad
mit Angabe der Fachrichtung und dem Zusatz „Fachhochschule” („FH”). In
Studiengängen nach 8 49 Abs. 3 verleiht die Fachhochschule für den
ersten berufsqualifizierenden Abschluss einen Bachelorgrad mit Angabe
der Fachrichtung und, soweit ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss
erworben wird, einen Mastergrad mit Angabe der Fachrichtung.
(2) Auf Grund einer Vereinbarung mit einer ausländischen Hochschule
kann die Fachhochschule für den berufsqualifizierenden Abschluss eines
Studiums andere als die in Absatz 1 genannten Grade verleihen. Ein Grad
nach Satz 1 kann auch zusätzlich zu einem in Absatz 1 genannten Grad
verliehen werden, wenn
1. mit der anderen Hochschule ein fester Studienplan vereinbart ist,
2. beide Hochschulen einen wesentlichen Teil des Studiengangs durchführen,
3. das Prüfungsverfahren abgestimmt ist und
4. die Studien- und Prüfungsanforderungen den Anforderungen für den
Erwerb des Grades nach Absatz 1 entsprechen.
Die Form der Verleihung muss kenntlich machen, dass es sich nicht um
Grade handelt, die als Abschlüsse zweier selbständiger Studiengänge
erworben wurden. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Ministeriums
für Bildung, Kultur und Wissenschaft.
(3) Den Urkunden über die Verleihung der Hochschulgrade fügt die Hochschule
auf Antrag eine englischsprachige und/oder — im Rahmen der
Möglichkeiten — französischsprachige Übersetzung nebst Erläuterungen
bei.