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abzunehmen. Bei mündlichen Prüfungen ist eine Niederschrift anzufertigen,
aus der die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung
hervorgehen.
(5) Die Begutachtung von Diplomarbeiten muss spätestens nach drei
Monaten abgeschlossen sein, von Studienarbeiten spätestens nach sechs
Wochen.
(6) Studierende desselben Fachgebietes sollen bei mündlichen Prüfungen
anwesend sein können, soweit keine Kandidatin/kein Kandidat widerspricht.
Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und die
Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse.
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Freiversuch
In allen geeigneten Studiengängen, die zu einem berufsqualifizierenden
Abschluss führen, wird ein Freiversuch eingeführt. Danach gilt eine erstmalig
nicht bestandene Abschlussprüfung als nicht unternommen, wenn
sie bis zu einem in der Prüfungsordnung festzulegenden, innerhalb der
Regelstudienzeit liegenden Regelzeitpunkt abgelegt wird. Der Regelzeitpunkt
ist so festzulegen, dass das Studium insgesamt innerhalb der für den
Studiengang festgelegten Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.
Eine im Freiversuch bestandene Prüfung kann zur Notenverbesserung
wiederholt werden. Für Zwischenprüfungen können in den Prüfungsordnungen
entsprechende Regelungen getroffen werden.
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Prüfungsordnung
(1) Die Hochschulleitung erstellt mit Zustimmung des Senats eine
Rahmenprüfungsordnung, die der Zustimmung des Ministeriums für
Bildung, Kultur und Wissenschaft bedarf.
(2) Hochschulprüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen der
Fachbereiche, die der Rahmenprüfungsordnung entsprechen, abgelegt.
Die Prüfungsordnungen müssen Bestimmungen enthalten über
1. den Zweck einer Prüfung,
2. die Prüfungsgebiete
3. die Regelstudienzeit sowie die Zeit, bis zu der in der Regel eine
Zwischenprüfung abzulegen ist,
4. die Bewertungsmaßstäbe,
5. die Voraussetzungen für die Zulassung zur und den Ausschluss von
einer Prüfung,