Full text : 1999 (0043)

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Darüber hinausgehende Regelstudienzeiten dürfen in besonders begründeten
 Fällen festgesetzt werden; dies gilt auch für Studiengänge, die in
besonderen Studienformen durchgeführt werden.

8 50
Studienordnung

(1) Die Fachbereiche stellen für jeden Studiengang eine Studienordnung
auf. Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Prüfungsordnung
Inhalt und Aufbau des Studiums, gegebenenfalls einschließlich einer in den
Studiengang eingeordneten berufspraktischen Tätigkeit sowie der praktischen
 Studienphase. Die Studienordnung sieht Schwerpunkte vor, die die
Studierenden nach eigener Wahl bestimmen können.

(2) Die für den Studiengang in Betracht kommenden Studieninhalte sind so
auszuwählen und zu begrenzen, dass das Studium in der Regelstudienzeit
(8 49) abgeschlossen werden kann. Die Studienordnung bezeichnet
Gegenstand und Art der Lehrveranstaltungen und Studienleistungen, die
für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Der
Gesamtumfang der Lehrveranstaltungen ist so zu bemessen, dass den
Studierenden Gelegenheit zur selbständigen Vorbereitung und Vertiefung
des Stoffes und zur Teilnahme an zusätzlichen Lehrveranstaltungen nach
eigener Wahl verbleibt.

(3) Die Fachbereichsleitung stellt für jeden Studiengang auf der Grundlage
der Studienordnung einen Studienplan auf, der der Studienordnung als
Empfehlung an die Studierenden für einen sachgerechten Aufbau des
Studiums hinzuzufügen ist.

(4) Die Studienordnung ist dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft anzuzeigen. Dieses kann innerhalb von zwei Monaten eine
Änderung verlangen, wenn die Studienordnung nicht gewährleistet, dass
das Studium entsprechend der Prüfungsordnung durchgeführt und abgeschlossen
 werden kann. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen
Prüfung abschließen, ist von dem Ministerium für Bildung, Kultur und
Wissenschaft das Einvernehmen mit dem für die Prüfung zuständigen
Ministerium herzustellen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 tritt die
Studienordnung in Kraft, wenn eine Änderung nicht verlangt worden ist.

8 51
Lehrangebot

(1) Die Fachbereichsleitung stellt auf der Grundlage einer nach Gegenstand,
 Zeit und Ort abgestimmten jährlichen Studienplanung das Lehran-
            
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