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(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als
solche weder Beamtinnen oder Beamte noch Angestellte sind, in
Ausübung oder in Folge ihrer Tätigkeit an der Fachhochschule einen Unfall
im Sinne des 8 31 des Beamtenversorgungsgesetzes, So erhalten sie
Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der 88 33 bis 35
des Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch
auf entsprechende Leistung haben.
Abschnitt 3
Anderes Personal
8 45
Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die in der Verwaltung, den
Fachbereichen und Besonderen Gliederungen hauptberuflich tätigen
Beamtinnen und Beamten, Angestellten und Arbeiterinnen und Arbeiter,
die nicht Professorinnen und Professoren, Lehrkräfte für besondere Aufgaben
oder Fachhochschulassistentinnen und Fachhochschulassistenten
sind.
(2) Die dienst- bzw. arbeitsrechtliche Stellung der anderen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie ihre Einstellungsvoraussetzungen richten sich nach
den allgemeinen Bestimmungen des Beamten-, Arbeits- und Tarifrechts.
Kapitel 5
Studium, Lehre und Prüfungen
8 46
Ziele des Studiums
Lehre und Studium bereiten die Studierenden durch praxisbezogene wissenschaftliche
Bildung auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vor und vermitteln
die erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden. Sie
befähigen zur selbständigen Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse
und Methoden, zu wissenschaftlich-kritischem Denken und zu verantwortlichem
Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaat,
8 47
Studienreform
(1) Die Fachhochschule hat die ständige Aufgabe, Inhalte und Formen des
Studiums im Zusammenwirken mit den zuständigen staatlichen Stellen im