Full text : 1999 (0043)

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beauftragte/Lehrbeauftragter der Fachhochschule oder im Rahmen der
angewandten Forschung den Anforderungen entspricht, die nach 8 31 an
die Einstellung von Professorinnen und Professoren gestellt werden. Die
Honorarprofessorin/Der Honorarprofessor ist berechtigt, die Bezeichnung
„Professorin“/„Professor" zu führen. Regelungen zum Erlöschen oder
Widerruf der Honorarprofessur erlässt die Fachhochschule.

(2) Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren sollen in ihrem Fachgebiet
 im Umfang von vier Semesterwochenstunden Lehrveranstaltungen
durchführen. Die Durchführung dieser Veranstaltungen darf nicht von der
Bezahlung einer Lehrvergütung abhängig gemacht werden. Honorarprofessorinnen
 und Honorarprofessoren können mit ihrem Einverständnis als
Prüferinnen und Prüfer bei Hochschulprüfungen eingesetzt werden.

(3) Die Bestellung zur Honorarprofessorin/zum Honorarprofessor erfolgt
auf Vorschlag des zuständigen Fachbereichs nach Anhörung des Senats
durch die Hochschulleitung. Dem Vorschlag muss eine Würdigung der
fachlichen, pädagogischen und persönlichen Eignung der/des Vorgeschlagenen
 beigefügt sein. Hierfür sollen Gutachten von Professorinnen
und Professoren des betreffenden Fachs eingeholt werden.

8 41
Gastprofessorinnen und Gastprofessoren

Zu Gastprofessorinnen und Gastprofessoren können Professorinnen und
Professoren anderer Hochschulen, die gastweise an der Fachhochschule
tätig sind, bestellt werden. Die Bestellung erfolgt durch die Hochschulleitung
 auf Antrag des Fachbereichs, in dem die Gastprofessorin/der
Gastprofessor tätig werden soll.

8 42
Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können zur Ergänzung des Lehrangebotes und in begründeten
 Fällen zur Sicherstellung des Lehrangebotes erteilt werden. Die
Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag
 ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet
 kein Dienstverhältnis.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten. Dies gilt nicht, wenn die/der Lehrbeauftragte
 hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig ist und die durch den
Lehrauftrag entstehende Belastung bei der Bemessung ihrer/seiner
Dienstaufgaben entsprechend berücksichtigt wird oder wenn die/der Lehrbeauftragte
 auf eine Vergütung verzichtet hat. Das Ministerium für Bildung,
            
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